Bilz: Strafrecht

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Michael Bilz: Familienrecht und Strafrecht



Vortrag am 23.5.2003 beim Treffen des Arbeitskreises im Landgericht Mühlhausen


Einleitung des Vortages

Thema meines Vortrages ist die Darstellung von Verflechtungen familienrechtlicher und strafrechtlicher Fragen im Bereich des Kinder- und Jugendschutzes aus der Sicht meiner staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit.

Dazu möchte ich Ihnen zunächst meine Person und meine Hauptaufgabenfelder vorstellen.

Anschließend werde ich Ihnen schildern, in welchen ausgewählten Bereichen meiner Tätigkeit familienrechtliche Gesichtspunkte eine Rolle spielen und bei welchen staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen familienrechtliche Fragen Berücksichtigung finden.
Ich werde auch zu Fragen der Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft, Jugendamt und Familiengericht sprechen, sowie auf die Problematik der Kinderpornografie eingehen.

Nach Abschluss meines Vortrages besteht Gelegenheit die angesprochenen Themen zu diskutieren und die Möglichkeit, des Erfahrungsaustausches.


1. In welcher Institution sind Sie tätig?

Seit Bestehen des Landgerichtsbezirkes Mühlhausen bin ich bei der Staatsanwaltschaft Mühlhausen als Staatsanwalt tätig. Ich habe zunächst Straftaten allgemeiner Natur gegen Erwachsene, später ausschließlich Jugendstrafsachen bearbeitet.

2. Was sind Ihre Hauptaufgabenfelder?

Seit 1995, mit der Einrichtung eines Sonderdezernates für Jugendschutz bearbeite ich, mit kurzen Unterbrechungen, neben Jugendstrafsachen auch Jugendschutzsachen. Das sind Straftaten Erwachsener und Jugendlicher, die sich gegen Kinder, Jugendliche und Heranwachsende, also alle Personen bis Vollendung des 21. Lebensjahren richten, d. h. Straftaten, bei denen Minderjährige und Jungerwachsene geschädigt wurden. Hierunter fallen insbesondere

- die körperliche Züchtigung von Kindern (Vergehen nach §§ 223, 225 StGB),
- der sexuelle Missbrauch und sexuelle Nötigung
- die Verletzung der Fürsorge und Erziehungspflicht
- die Kindesentziehung
- Straftaten im Zusammenhang mit Kinderpornografie

Vergleich familienrechtlicher und staatsanwaltschaftlicher Tätigkeit


Die Staatsanwaltschaft ist Strafverfolgungsbehörde und keine Prozesspartei, deren Arbeit am Interesse eines Verfahrensbeteiligten, oder am Kindeswohl ausgerichtet ist. Sie betreibt das Verfahren sowohl unter Berücksichtigung der Interessen der Opfer, als auch der Interessen des Beschuldigten. Sie arbeitet nach dem Legalitätsprinzip, was bedeutet, dass sie immer dann zum Einschreiten verpflichtet ist, wenn sie von der Begehung von Straftaten Kenntnis erhält, d. h. auch ohne dass ausdrücklich Anzeige durch das Opfer eine Straftat erstattet worden ist.


3. In welcher Form sind Kinder und Jugendliche aus Ihrer Sicht von Straftaten betroffen?

Kinder und Jugendliche sind häufig Opfer von Straftaten. Im Jugendschutzdezernat sind Kinder und Jugendliche von folgenden Straftaten am häufigsten betroffen:

3.1.
Die körperliche Züchtigung ist in den Köpfen der Mütter und Väter noch immer ein wichtiger Bestandteil elterlicher Erziehung. Vom Gesetzgeber und der Rechtsprechung wurde körperliche Züchtigung insoweit als gerechtfertigt angesehen, wenn diese angemessen ausfiel und dem Erziehungszweck diente (§§ 1226, 1631 BGB).
Beispiele: (Ohrfeige, Schläge auf den PO)

Seit der Einführung des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung vom 6.7.2000 ist jedoch auch die elterliche Züchtigung nicht mehr erlaubt und eine gewaltfreie Erziehung geboten.

§ 1631 BGB

„Kinder haben das Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig".


3.2.
Die Anzeigen, die sexuelle Gewalt gegen Kinder betreffend, haben im Laufe der vergangenen Jahre zugenommen. Dabei spielen zum einen eine höhere Anzeigebereitschaft und zum anderen ein offener, vor allem medialer Umgang mit Sexualität und Pornografie eine große Rolle. Sicher wurden auch in der Vergangenheit Kinder und Jugendliche sexuell missbraucht, doch die Bereitschaft sexuellen Missbrauch anzuzeigen ist durch die Aufklärungsarbeit und die Thematisierung des Kindesmissbrauchs in der Öffentlichkeit und den Medien größer geworden. Nicht zuletzt durch die engagierte Arbeit von Kinderschützern, Vertrauenslehrern, Erziehungsberatern, Sozialarbeitern, Ärzten und Psychologen ist das Vertrauen in eine gewissenhafte Aufklärung der Vorfälle und eine konsequente Verfolgung
der Täter gewachsen.


Die Varianten des sexuellen Missbauchs und der sexuellen Nötigung von Kindern und Jugendlichen sind zu vielfältig, um hier alle ausführlich behandeln zu können. Beispielhaft seinen genannt:


- sexueller Missbrauch innerhalb der Familie unter Ausnutzung von Erziehungsautorität
- sexuelle Nötigung in der Öffentlichkeit durch Außenstehende, Mitschüler, Nachbarn, Bekannte (Zudringlichkeiten/Überfälle/Vergewaltigungen u. a.),
- sexueller Missbrauch unter Ausnutzung von Abhängigkeitsverhältnissen außerhalb der Familie (bei Lehre, Ausbildung, Krankheit, Beaufsichtigung u. a.)
- sexueller Missbrauch durch Herstellen und Verbreitung von Kinderpornografie



3.3.
Die Verletzung der Fürsorge und Erziehungspflicht, insbesondere die elterliche Vernachlässigung von Kindern kommt recht häufig zu Strafanzeige, bei Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft. Jedoch führen diese Anzeigen nur in recht wenigen Fällen zu Anklagen und Verurteilungen beim Strafgericht.
Das hat seine Ursachen darin, dass der Gesetzgeber die Grenzen strafbarer Erziehungspflichtverletzungen recht hoch gesteckt hat und zunächst den betroffenen Eltern Erziehungshilfen und Krisenintervention außerhalb des Strafrechts angedeihen lassen will.
Strafbar macht sich nach § 171 StGB nur, wer seine elterlichen Fürsorge- und Erziehungspflichten gröblich verletzt und den Schutzbefohlenen dadurch in die Gefahr bringt, in seiner Entwicklung erheblich geschädigt zu werden. In der Regel reichen also einmalige Pflichtverletzungen, oder solche ohne Dauerfolgen, bzw. ohne Folgen mit gewissen Gefährdungspotenzial für eine strafrechtliche Verfolgung der betroffenen Eltern nicht aus.


3.4.
Ähnliches gilt für Anzeigen wegen Kindesentziehung, wo Kinder und Jugendliche häufig betroffen sind.
Im Zusammenhang mit Sorgerechtsregelungen kommt es fast immer zu Verletzungen der getroffenen Vereinbarungen über den Umgang mit den gemeinsamen Kindern durch einen Elternteil, worauf der andere Elternteil Hilfe durch die Erstattung einer Strafanzeige erhofft.
Jedoch auch hier hat der Gesetzgeber nur solche Entziehungen unter Strafe gestellt, die mit Gewalt, Drohungen, oder List des entziehenden Elternteiles einhergehen. Dies nachzuweisen ist nur in den seltensten Fällen der Fall, da die betroffenen Kinder oft freiwillig bei dem betreffenden Elternteil verweilen, oder mit diesem mitgehen und die Konsequenzen einer familiengerichtlichen Umgangsregelung und deren Verletzung nur eingeschränkt erfassen.
Personen, die nicht Eltern sind, werden bei Entziehung fremder Kinder hingegen fast immer bestraft.

Sicherlich sind Kinder und Jugendliche nicht nur als Opfer der vorgenannten Straftaten betroffen. Es gäbe noch eine Reihe von Delikten aufzuzählen, bei denen Kinder und Jugendliche Opfer geworden sind, auf die im Rahmen der Diskussion noch eingegangen werden kann.

Auch die umgekehrte Sichtweise auf Kindern und Jugendliche als Täter, würde Anlass zu interessanten Ausführungen geben. Dies würde jedoch den Umfang des Vortrages sprengen.



4. In welchen familiären Zusammenhängen sind Kinder und Jugendliche in einer erhöhten Gefahr, Opfer einer Straftat zu werden?

Die Gefahr für Kinder, innerhalb der Familie Opfer einer Straftat zu werden, ist sicherlich in vielen Familien gegeben. Dabei sind keinesfalls nur Familien aus einfachen Verhältnissen betroffen, sondern minderjährige Opfer von Straftaten finden sich in allen sozialen Schichten.

Die erhöhte Gefahr hingegen, Opfer einer Straftat zu werden, verlangt das Vorhandensein bestimmter innerfamiliärer Bedingungen und Konflikte (so genannte Gefährdungspotenziale), die letztendlich den Nährboden für Straftaten bilden.
Unter unterschiedlichen familiären Voraussetzungen haben diese Gefährdungspotenziale auch eine unterschiedliche Qualität.

Ich werde deshalb zum Zwecke der Veranschaulichung die Begriffe
Normalfamilie und den der Mangelfamilie verwenden, wobei sich der Begriff der Mangelfamilie auf Familien so genannter sozialer Randgruppen, insbesondere solche mit materiellen und sozialen Defiziten bezieht.

Folgende familiäre Zusammenhänge bergen erhöhte Risiken, dass Kinder und Jugendliche Opfer von Straftaten insbesondere der Eltern zu werden:

In beiden Familientypen kommen vor:


- mangelnder Zuwendung, Liebesentzug, Demütigungen durch die Elternteile führen häufig zu Persönlichkeitsstörungen bei Kindern
Persönlichkeitsstörungen können zu einem Körperschäden führen, sodass seelisch vernachlässigte Kinder Opfer einer strafbaren Körperverletzung geworden sind
(betrifft alle sozialen Schichten.)

- Familienkonflikte und gestörte Partnerbeziehungen der Eltern sind Ursache von aktiver körperlicher Gewalt und Tätlichkeiten gegen Kinder,

- eigene Gewalterfahrungen der Eltern aus ihrer Kindheit wiederholen sich bei den eigenen Kindern, Übertragung von verfestigten Verhaltensmustern

- Persönlichkeitsstörungen die bei Eltern/Stiefeltern vorliegen, weil sie sich zu ihren Kindern/Stiefkindern sexuell hingezogen fühlen, oder Macht nur gegenüber Schwächeren ausleben können – Kinder werden Opfer von sexuellen Übergriffen— (betrifft alle Schichten)




In der Mangelfamilie kommen am häufigsten folgende Bedingungen für ein erhöhtes Straftatenrisiko vor:


- soziale familiäre Not und Intelligenzdefizite der Eltern sind häufige Ursachen von Gewalt gegen Kinder

- unangemessener Versorgung der Kinder und mangelnde Gesundheitsfürsorge seitens der Eltern führt zu Krankheiten und Pflegeschäden bei Minderjährigen --- betrifft besonders Familien in ärmlichen Verhältnissen

- mangelnde Aufsicht durch Interesselosigkeit der Eltern, durch Voranstellung eigener Interessen, gelegentlich bei selbst noch jugendlichen oder sehr jungen Eltern, oder Aufsichtsverletzungen infolge Alkoholsucht der Eltern für zu Körperschäden und Gefahrenzuständen bei kindlichen Opfern

- Mangelerfahrung bei der Erziehungsbewältigung, Überforderung /Unfähigkeit, und Ohnmacht gegenüber kindlichen Verhaltensweisen- Ausweg = Gewalt gegen Kinder

- Familien, in denen die Eltern aus finanzieller Not, oder Geldgier ihre Kinder für sexuelle Handlungen Dritter, oder als Sexualobjekte für bildliche Veröffentlichungen, insbesondere im Internet zur Verfügung stellen, machen ihre Kinder vorsätzlich zum Opfer von Straftaten.





5. Wie wirkt sich nach Ihren Arbeitserfahrungen die Trennung und Scheidung der Eltern auf die Situation der Kinder aus?


Scheidungskinder sind Problemkinder. Sie machen Probleme, da sie einem Loyalitätskonflikt ausgesetzt werden, der nicht immer einer schnellen Lösung durch eigene innere Entscheidung zugeführt werden kann.
Diese Kinder bekommen nicht selten auch deshalb Probleme, da sie mit der Trennung der wichtigsten Bezugspersonen und den Gründen der Partnerschaftskonflikte nicht klar kommen.


Gibt es in diesem Zusammenhang verstärkte Gefährdungen für Kinder?


Verstärkte Gefährdungen für Scheidungskinder ergeben sich aus Ihrer Stellung zu den Konfliktparteien.

Scheidungskinder werden mit häufigem Wechsel von Bezugspersonen schlecht fertig, neigen zu Aggressivität, suchen Auswege in Drogenkonsum und Alkoholmissbrauch.
Sie sind oft der Gefahr körperlicher Gewalt ausgesetzt, insbesondere dann, wenn sich Scheidungskinder für einen der Elternteile entschieden haben oder für diesen Partei ergreifen.
Dadurch geraten sie oft mit in die Schusslinie auf den anderen Elternteil.
Richtet sich körperliche Gewalt eines Elternteils gegen den anderen, so sind in den meisten Fällen auch Kinder mit als Opfer betroffen, die helfend eingegriffen haben, oder sich durch Worte auf die Seite des geschlagenen Elternteils und damit gegen den Schläger gestellt haben.
So sind die Opfer bei Strafanzeigen wegen Körperverletzung in Scheidungsfamilien fast regelmäßig nicht nur der geschlagene Elternteil, sondern auch das geschlagene Kind.

Scheidungskinder sind auch fast regelmäßig Gegenstand der Anzeigen wegen Kindesentziehung.
Doch dabei geht es dem Anzeigeerstatter in den wenigsten Fällen um das Wohl des entzogenen Kindes, sondern darum, den getrennt lebenden Elternteil mittels eine Strafanzeige zu disziplinieren. Die Kinder, welche unter dem Partnerschaftskonflikt der Eltern ohnehin schon leiden, werden im Zusammenhang mit solchen Strafanzeigen häufig in eine Opferrolle, d. h. in einen Loyalitätskonflikt gedrängt.

Scheidungskinder werden nicht selten im familiengerichtlichen Verfahren zur Durchsetzung der Interessen eines Elternteils benutzt.
Ich bearbeite regelmäßig Anzeigen wegen sexuellem Missbrauch von Kindern, erstattet durch den einen Elternteil und Gegenanzeigen wegen Aussagedelikten des Kindes (Vortäuschen einer Straftat, falsche Verdächtigung, Falschaussage vor Gericht), erstattet durch den anderen Elternteil im Zusammenhang mit der Trennung der Eltern, bzw. als Ausfluss des Scheidungsverfahrens. Auf diese Weise werden Kinder entweder Opfer oder Täter eines bei der Staatsanwaltschaft anhängig gemachten Strafverfahrens.

Gibt es eine Tendenz, dass Kinder und Jugendliche aufgrund der Erfahrungen von Trennung und Scheidung selbst strafrechtlich in Erscheinung treten?

Eine Tendenz im Sinne der Fragestellung konnte ich aufgrund meiner bisherigen Arbeit nicht feststellen. Jedoch ist aufgefallen, dass Scheidungskinder:

- nach Gewalterfahrungen im Elternhaus versuchen, eigene Konflikte ebenfalls mit Gewalt zu lösen.
- Wegen der Scheidungskonflikte sich verstärkt Alkohol und /oder Drogen zuwenden
- häufiger von zu Hause abgängig sind.

6. In welcher Weise erhält das Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft Kenntnis von sexuellen Übergriffen und von Verwahrlosung und Vernachlässigung bei Kindern?

Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sind auf Informationen über strafbare Handlungen angewiesen, um tätig zu werden. Diese Informationen können von überall her kommen. Das alte Sprichwort „Wo kein Kläger, da kein Richter" gilt nur eingeschränkt, zum Beispiel bei den so genannten Strafantragsdelikten.

Die hauptsächlichen Informationsquellen sind Anzeigen und Mitteilungen:

- die Strafanzeige des Opfers bei der Polizei (enthält ein Strafverfolgungsverlangen)
- die Mitteilung eines Zeugen oder Hinweisgebers, anonyme Anzeigen
- amtliche Feststellungen während der Dienstausübung (Polizei, Jugendamt, Feuerwehr, Familiengericht, Schule u. a. Einrichtungen)
- ärztliche Feststellungen im Rahmen von Behandlungen

Welche Ermittlungsansätze gibt es aufgrund solcher Erkenntnisse?


Die Ermittlungsansätze werden vom Inhalt der Anzeige/ Mitteilung bestimmt.
Je konkreter das Anzeigevorbringen oder die Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörde ausfällt, desto effizienter können die Ermittlungen sein.
Die mitgeteilten Tatsachen müssen es nach kriminalistischer Erfahrung möglich erscheinen lassen, dass eine Straftat begangen wurde oder vorliegt, ansonsten wird die Anzeige/Mitteilung nicht weiter verfolgt. Bloße Vermutungen rechtfertigen es nicht, jemanden einer Strafverfolgung auszusetzen (§ 152 Strafprozessordnung).

Die Ermittlungen richten sich in erster Linie auf die Vernehmung des Opfers und der Zeugen, die Sicherung von Spuren, die Überprüfung der Angaben des Beschuldigten, wenn erforderlich unter Heranziehung von Sachverständigen (Glaubhaftigkeitsprüfung).

Hauptinformationsquelle ist das Opfer der Straftat. Da es sich bei Sexualstraftaten und Straftaten der Eltern gegen ihre Kinder um Beziehungsdelikte handelt, sind Augenscheinszeugen in der Regel nicht vorhanden. Außerdem haben Opfer ihren beschuldigten Angehörigen gegenüber ein Zeugnisverweigerungsrecht.

Das Opfer muss deshalb so schnell wie möglich nach der Anzeigeerstattung umfassend vernommen werden, denn die Erinnerungsleistung des menschlichen Gedächtnisses lässt nach. Außerdem besteht die Gefahr der suggestiven Beeinflussung des Opfers durch Dritte im Prozess der Aufarbeitung des Geschehenen und der Auseinandersetzung mit der Tat.

Die Erstaussage bildet die Grundlage für den Gang der weiteren Ermittlungen und ist später ein wichtiger Bestandteil der Aussageanalyse im Rahmen einer eventuell notwendig werdenden Glaubhaftigkeitsbeurteilung des Opfers.

Zum Zwecke der Beweissicherung werden insbesondere bei sexuellen Übergriffen durch Angehörige die Opfer solcher Taten nach der Anzeigeerstattung richterlich vernommen. Dies geschieht für den Fall, dass später vom Zeugnisverweigerungsrecht gebraucht gemacht wird. Im Fall einer späteren Aussageverweigerung würde ohne die richterliche Erstaussage kein verwertbares Aussagematerial des Opfers mehr vorliegen und die Überführung des Täters wäre gefährdet.


Weitere Informationen liefern die objektiven Spuren der Tat am Tatort und an den beteiligten Personen.

Bereits im Zusammenhang mit der Anzeigeerstattung erfolgt, soweit noch beweiserheblich, die ärztliche Untersuchung des Opfers und die Sicherung aller relevanten Spuren.

Arztberichte sollen die Verletzungen exakt dokumentieren. Durch die Polizei, oder den Gerichtsmediziner sollen Fotos von den Verletzungen gemacht werden, um nach dem Abklingen oder dem Verheilen derselben, noch den Verletzungsstatus nach der Tat feststellen zu können.


Bestehen Unsicherheiten bei der Erklärung einer Verletzung bzw. der Findung ihrer Ursache, wird der Gerichtsmediziner (auch im Bereitschaftsdienst) auf Anforderung hinzugezogen. Das ist insbesondere bei Kindesmisshandlung von Vorteil.

Bei Sexualdelikten hat die Sicherung der biologischen Spuren vorrangige Bedeutung, da mit Hilfe der DNA Analyse und des Spurenvergleiches der Spurenverursacher mit 99 %-tiger Sicherheit festgestellt werden kann.

Auch die Sicherstellung von Gegenständen, die bei der Durchführung von sexuellen Übergriffen benutzt worden sind und die Sicherstellung der Bekleidung des Opfers sind von großer Wichtigkeit.

Weitere Ermittlungsansätze ergeben sich auch aus Zeugenaussagen der Zeugen vom Hören/Sagen.
Das sind Personen, die vom Opfer etwas über die Straftat erfahren haben. Als mittelbare Zeugen kommen Angehörige, Freunde und alle dem Opfer vertrauten Personen in Betracht, denen das Tatgeschehen anvertraut wurde. Das können insbesondere auch Sozialarbeiter, Vertrauenslehrer, Mitarbeiter von Beratungsstellen, Ärzte und Psychologen sein, soweit diese von ihrer Schweigepflicht aus einem Patienten oder Betreuungsverhältnis entbunden werden.


7. Welche Möglichkeiten haben die an einem familiengerichtlichen Verfahren beteiligten Fachkräfte (Mitarbeiter des Jugendamtes, Verfahrenspfleger, Gutachter) diesbezügliche Verdachtsmomente zu melden? Wie ist dabei die Schweigepflicht geregelt?


Die Meldung von Verdachtsmomenten durch Mitarbeiter des Jugendamtes, Verfahrenspfleger und Gutachter sollte- sofern diese nach Abwägung in Betracht kommt- durch schriftliche Mitteilung an die Polizei oder Staatsanwaltschaft erfolgen.

Die Informationen, die bestimmte Berufsgruppen im Rahmen ihrer Tätigkeit vertraulich erlangen, sind grundsätzlich vor unbefugter Weitergabe durch das Berufsgeheimnis geschützt.
Der Gesetzgeber hat bestimmten Berufsgruppen eine Schweigepflicht aus beruflichen Gründen auferlegt.

Privatgeheimnisse werden zur Gewährleistung des Schweigegebotes durch das Strafrecht geschützt. Nach § 203 StGB werden Geheimnisträger u. a. Gutachter, Verfahrenspfleger mit Freiheits- oder Geldstrafe bestraft, wenn Sie Geheimnisse aus dem Betreuungsverhältnis unbefugt offenbaren.

Strafrechtliche Verantwortlichkeit droht aber nur bei unbefugter Offenbarung von Geheimnissen.
Unbefugt ist alles Handeln, welches nicht durch Erlaubnisse oder durch Rechtfertigungsgründe legalisiert ist.



Eine unbefugte Weitergabe liegt demnach nicht vor,

a)
wenn der Betroffene den Mitteiler von seiner beruflichen oder gesetzlich festgelegten Schweigepflicht entbunden hat. Hat das Opfer auf den Schutz seiner Privatsphäre verzichtet, können die vertraulichen Informationen ohne strafrechtliche Konsequenzen weitergegeben werden.

b)
wenn die Weitergabe der Information zur Gefahrenabwehr bzw. dem Schutz des Kindeswohls gerechtfertigt ist- es liegt dann ein rechtfertigender Notstand vor!


In der Mehrzahl der Fälle ist das Problem der eventuellen Schweigepflichtverletzung nicht vorhanden, denn das Missbrauchsopfer will die Informationen weitergeben, da es sich bereits dazu entschlossen hat, sich jemanden anzuvertrauen, sich nach außen zu offenbaren

Es erteilt für die weiteren Ermittlungen eine Schweigepflichtentbindung und die Informationen der Vertrauensperson können im Strafverfahren Verwendung finden.

Die Schweigepflichtentbindung als Verfügungsbefugnis über persönliche Geheimnisse ist höchstpersönlicher Natur, d. h., die Schweigepflichtentbindung kann auch von Minderjährigen erfolgen, soweit sie über die Folgen der Einwilligung genügende Vorstellung und Verstandesreife haben. Die Einwilligung der Eltern ersetzt nicht die Einwilligung des Minderjährigen, der seine Entscheidung eigenverantwortlich treffen kann.

Bestehen Zweifel an der Verstandesreife des Minderjährigen, entscheidet der Erziehungsberechtigte allein. Ist der Erziehungsberechtigte selbst Beschuldigter, muss die Staatsanwaltschaft einen Ergänzungspfleger beim Vormundschaftsgericht bestellen lassen!

Für den Fall, dass eine solche Schweigepflichtentbindung nicht vorliegt, oder nicht eingeholt werden kann, muss die Weitergabe der Informationen durch Gesetz gerechtfertigt sein.


Dieser Rechtfertigungstatbestand findet sich in § 34 StGB (rechtfertigender Notstand)

Informationen können danach weitergegeben werden :

Wenn bei Abwägung der betroffenen Rechtsgüter (hier Geheimnisschutz und Kindeswohl)
und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse (Kindeswohl), das beeinträchtigte Interesse (Privatgeheimnis) wesentlich überwiegt.

Als betroffene Rechtsgüter sind bei sexueller und körperlicher Misshandlung das Interesse des Kindeswohls mit dem Interesse am Schutz persönlicher Daten und Informationen abzuwägen.

In der Regel überwiegt bei dieser Interessenabwägung der Schutz des Kindeswohls und die Weitergabe der Daten an die Polizei oder Staatsanwaltschaft erfolgt, zwar entgegen dem Sozialdatenschutz, aber nicht unbefugt, weil die Weitergabe zum Schutz des Kindeswohles als dem überwiegendem Interesse gerechtfertigt ist:

Denn der Sozialarbeiter, Gutachter, oder Verfahrenspfleger wird vertrauliche Angaben eines Opfers nur zum Schutze des Geschädigten vor weiteren Straftaten an die Strafverfolgungsbehörden weitergegeben, d. h. die Informationen über das Opfer ergehen zum Schutze des Opfers vor weiteren Angriffen. Durch die mit der Anzeigeerstattung erwartete Bestrafung des Täters soll das Opfer vor weiteren seitens des Täters geschützt werden.

Nach § 34 StGB (rechtfertigender Notstand) hat die Interessenabwägung nach folgenden Kriterien zu erfolgen: (Folie)

- die Geheimnisoffenbarung muss angemessen sein, d. h. im Verhältnis zur Tatschwere stehen, d. h., bei leichten Taten entfällt eine Offenbarung gegen den Willen des Patienten

- sie muss zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit, auch zum Schutz des Patienten, hier des geschädigten Kindes erforderlich sein


Die Schweigepflicht der Mitarbeiter des Jugendamtes regelt sich nach dem Sozialgesetzbuch und dem KJHG. Diese Gesetze regeln über die allgemeinen Rechtsfertigungsgründe hinaus, unter welchen Bedingungen die Auskunftserteilung auf Anfrage zulässig ist. Sie gelten auch für die Träger der freien Jugendhilfe!

Grundsatz dabei :
Jugendhilfe ist auf die Wahrung des Kindeswohls gerichtet und nicht auf Strafverfolgung!
Zwischen Jugendhilfe und Strafverfolgung besteht keine Rangordnung und kein Verhältnis der Über- oder Unterordnung!

Deshalb sind Auskünfte und die Weitergabe von Informationen nur zur Wahrung des Kindeswohls erlaubt:

Die Frage, ob sich ein Mitarbeiter des Jugendamtes durch die Nichtanzeige eines sexuellen Missbrauches strafbar macht, ist mit nein zu beantworten.
Eine gesetzliche Anzeigepflicht besteht nicht! ( 138 StGB).

Das Jugendamt muss aber im Interesse des Kindeswohls den Schutz des Opfers vor der Fortsetzung des Missbrauchs oder der Misshandlung mit geeigneten Mitteln sicherstellen!

Das Strafverfahren ist nicht immer ein geeignetes Mittel, denn es stellt für das Opfer eine enorme Belastung dar und die ist Verurteilung eines Beschuldigten/Täters kann nicht garantiert werden. Als Sofortmaßnahme kann mit der Inhaftierung eines Beschuldigten lediglich der Missbrauch sofort beendet werden.




Welche Handlungsmöglichkeiten gibt es?


 

Sozialarbeiter /Gutachter/Arzt/ Vertrauenspersonerlangt Informationen
Frage beantworten :
 
Wie kann im Interesse des Opfers der Missbrauch gestoppt, das Kindeswohl gesichert werden ?
Kann der Schutz des Kindes durch Jugendhilfemaßnahmen besser gewährt werden?
 
Abwägung Wie ist mit den Informationen umzugehen?
Weitergabe gerechtfertigt? Vertraulichkeit geboten?
Bei Einwilligung des Opfers
Bei akuter Gefahr für Opfer
gravierenden Schäden an Gesundheit
der fehlender Bereitschaft des Täters, die Übergriffe einzustellen und an einer gemeinsamen
Behandlungsstrategie teilzunehmen
 

 

 

gemeinsame außergerichtliche Lösung unter
Einschaltung der Jugendhilfe scheint möglich
 
- Anzeige
- Mitteilung an das Vormundschaftsgericht
 
- Auseinandersetzung in Familie
- Nutzung von Therapieangebot
- räumliche Trennung (Heim, Tagesgruppe)
- Arztbesuche
 





Zusammenfassung

Anvertraute Sozialdaten und Informationen dürfen grundsätzlich nicht ohne Zustimmung dessen, der sie anvertraut hat der Polizei und Staatsanwaltschaft nicht weitergegeben werden!
Wenn die Kindeswohlgefährdung mit Hilfe von Jugendhilfemaßnahmen beseitigt werden kann, müssen Informationen an die Strafverfolgungsorgane mit Hinweis auf den Sozialdatenschutz zurückgehalten werden, es sei denn, der Betroffene wünscht die Weitergabe. Das Missbrauchsopfer wird sich mit Unterstützung der Jugendhilfe in einen Veränderungsprozess ohne Strafverfahren einlassen müssen. Für die Staatsanwaltschaft muss in diesen Fällen der Hinweis auf den eingeleiteten Hilfeprozess genügen.

Kann das Kindeswohl jedoch nur durch Einleitung einer Strafverfolgung gesichert werden, oder droht wegen er Misshandlung b.z.w. dem Missbrauch eine Gefahr oder Notlage (im Sinne von § 323c StGB) für das Opfer ist die Weitergabe der Informationen zur Wahrung des gesetzlichen Auftrages des Jugendamtes und zur Sicherung des Kindeswohles notwendig, aber auch über § 34 StGB gerechtfertigt!


Das Familiengericht gibt seine Informationen von Amts wegen weiter, denn zwischen Familiengericht und Prozessparteien besteht kein persönliches Verhältnis, welches unter den strafrechtlichen Schutz des § 203 StGB zu stellen wäre.
In der Regel erhält die Staatsanwaltschaft Kopien aus den Familienakten, oder von Aktenteilen mit der Bitte um Überprüfung, falls strafrechtlich relevanter Vorgänge, im familiengerichtlichen Verfahren zur Sprache gekommen, oder von den Beteiligten schriftsätzlich vorgetragen worden sind.


8. Ist der Bereich Kinderpornografie in Ihrem Arbeitsfeld relevant. Wenn ja, in welcher Form tritt Kinderpornografie auf, wie sind Kinder und Jugendliche davon betroffen.

Kinderpornografie spielt eine zunehmende Rolle im Jugendschutzdezernat der Staatsanwaltschaft Mühlhausen.

Um Kinderpornografie zu erkennen und als solche auch einschätzen zu können, ist eine möglichst genaue Begriffsbestimmung erforderlich.

Unter Kinderpornografie versteht die Rechtssprechung :

Die Darstellung des sexuellen Missbrauchs von Kindern in allen seinen Varianten, d. h.

- Missbrauch des Kindes durch einen Erwachsenen
- Missbrauch des Kindes durch ein anderes Kind
- Sexuelle Handlungen des Kindes an einem Erwachsenen
- Sexuelle Handlungen des Kindes an sich selbst
- das zur Schau stellen der Geschlechtsteile in anstößiger und herausfordernder Weise

Bloße Nacktbilder wo die Geschlechtsteile nicht in Posen oder diktierten Stellungen gezeigt werden, sind hingegen keine Kinderpornografie.

Die Erscheinungsformen von Kinderpornografie sind vielfältig.
Insbesondere häufen sich die Fälle von Kinderpornografie im Internet. Aber auch der Handel mit Privatvideos, die Kinderpornografie enthalten, wird unter Pädophilen geführt.
Der Besitz oder Handel mit Magazinen, Büchern, die Kinderpornografie beinhalten ist eher selten geworden.


Die Anzeigen betreffen das
- sich Verschaffen,
- den Besitz und
- das Verbreiten von Kinderpornografie.

Die Straftaten werden wird verwirklicht durch zielgerichtete Suche der Täter auf einschlägigen Internetseiten und Chatrooms, das Austauschen von Bildern per E-Mail, das bewusste Abspeichern von unaufgefordert übersandten kinderpornografischem Material.

Seltener sind Fälle des Herstellens von Kinderpornografie.
Letztere haben in meinem Dezernat im Zusammenhang mit dem Kindesmissbrauch selbst eine Rolle gespielt, wo die Täter den Missbrauch ihrer Opfer fotografiert und/ oder videografiert haben, um sich später an den Bildern sexuell zu erregen.

Jungen und männliche Kinder sind häufig das Opfer homosexuell veranlagter pädophiler
Täter, ihre Opfer oder deren Geschlechtsteile fotografieren, um sich daran sexuell zu erregen.
Es werden auch Masturbationsvideos von Kindern und Jugendlichen gedreht.

Junge Mädchen und weibliche Kinder sind auch öfters in der Form betroffen, dass die Täter unter Vorspiegelung einer Modelkarriere von den Opfern Fotos in eindeutig pornografischen Stellungen fertigen, um selbige zum Zwecke der Selbstbefriedigung zu verwenden oder um diese zum Zwecke der Profiterlangung weiter zu verkaufen.



9. Wie ist aus Ihrer Sicht allgemein die Zusammenarbeit mit dem Jugendamt und dem Familiengericht einzuschätzen?
Gibt es Defizite in der Kooperation?


Die Zusammenarbeit gestaltet sich inzwischen gut. Anfängliche Probleme, die Weitergabe der dem Jugendamt vorliegenden Informationen betreffend, sind inzwischen bewältigt.
Dem Jugendamt bleibt es im Hinblick auf den Sozialdatenschutz weitgehendst selbst überlassen, Vorfälle des Kindesmissbrauchs, und /oder der Vernachlässigung zur Kenntnis bzw. zur Anzeige zu bringen.

Gelegentlich ist aber die Staatsanwaltschaft auf Informationen aus dem Jugendamt zum familiären Umfeld, oder zu einem dort bereits bekanntem Vorkommnis angewiesen.

Dann erhält die Staatsanwaltschaft auf Anforderung gemäß § 161 Strafprozessordnung Informationen mit Zustimmung des Betroffenen, oder im Einklang mit dem Sozialdatenschutz.


Diese Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft an das Jugendamt sollen in der Regel durch Beantwortung von Fragen zum familiären Umfeld der Beteiligten, oder zu der Frage, ob das Kindeswohl gefährdet ist, bei der staatsanwaltschaftlichen Abschlussentscheidung behilflich sein, zum Beispiel bei der Auswahl von Entscheidungsalternativen:
(Kann das Strafverfahren im Hinblick auf den Erziehungshilfeprozess ohne Sanktionen eingestellt werden, oder sollte im Interesse der des Schutzes der Opfer vor neuerlichen Taten besser Anklage erhoben werden?)

Besteht von Seiten der vom Jugendamt betreuten Opfer Bereitschaft zur Anzeige einer Straftat, werden zwischen der Staatsanwaltschaft und der Jugendhilfe vorab Absprachen getroffen, in welcher Form die Anzeigeerstattung erfolgen kann und wie sich die Vernehmung des Opfers gestalten sollte.
Dabei arbeitet die Staatsanwaltschaft mit dem Kinderschutzdienst im Unstrut Hainich Kreis zusammen, der seine Räume und die dort vorhandene Technik bereits mehrfach zur Durchführung einer Opferbefragung bzw. Videovernehmung des Opfers zur Verfügung gestellt hat.
In einem besonders gravierenden Fall war die Teilnahme des sachbearbeitenden Staatsanwaltes an einer Helferkonferenz im Jugendamt für erforderlich gehalten, um im Zusammenhang mit dem bereits anhängigen Strafverfahren gegen den Täter, weitere Maßnahmen zur Unterbindung des Kindesmissbrauches abzustimmen.

Außerhalb der regulären Dienstzeiten engagieren sich das Jugendamt und der Vertreter der Staatsanwaltschaft im Arbeitskreis gegen sexuellen Missbrauch und Gewalt an Kindern und Jugendlichen im UH-Kreis. Dort finden Vorträge, abstrakte Falldiskussionen und reger Erfahrungsaustausch statt.

Die Zusammenarbeit mit dem Familiengericht ist eher formeller Natur.
Die Staatsanwaltschaft stellt gelegentlich Anträge zur Pflegerbestellung, wertet die Familienakten, die Scheidung und das Sorgerechtsverfahren betreffend aus, oder erhält im Wege der Aktenübersendung Kenntnis von strafrechtlich relevanten Informationen, die dann überprüft werden müssen und ggfs. Grundlage für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sind.


10. Welche Defizite sehen Sie in Ihrem Arbeitsfeld? Gibt es Verbesserungsvorschläge? Reichen die gesetzlichen Rahmenbedingungen aus?


In den letzten Jahren sind insbesondere durch die gehäuften Sexual- und Gewaltstraftaten an Kindern die gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Verbesserung des Zeugen- und Opferschutzes wesentlich verbessert worden. Ich nenne nur die Möglichkeiten der Videovernehmung des Opfers in geschützter Umgebung, der Beiordnung eines Verletztenbeistandes- oder Opferanwaltes, die erleichterte Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Die gesetzlichen Rahmenbestimmungen reichend nie gänzlich aus, um das Opfer im Strafverfahren umfassend zu schützen, da es im Strafprozess eigentlich nicht um das Opfer geht, sondern um den Täter! Das Opfer ist im Verfahren „nur" Beweismittel.

Mit den vorhandenen gesetzlichen Möglichkeiten lässt sich der Opferschutz aber schon in einem hohen Maße gewährleisten, immer vor dem Hintergrund, dass die Verteidigungsrechte des Beschuldigten gewahrt bleiben.

Im Bereich der Strafverfolgung wäre nach meiner Ansicht, die Zusammenarbeit zwischen Staatsanwalt und Ermittlungsrichter, zu verbessern, der in insbesondere Missbrauchsverfahren mit der Durchführung von Opfervernehmungen einen Teil polizeilicher, oder staatsanwaltschaftlicher Ermittlungstätigkeit aufgetragen bekommt.
Die Bereitschaft zu fördern, durch eine gut geführte Erstvernehmung eines Missbrauchsopfers ein wenig mehr zu tun, als in anderen Verfahren erforderlich, wäre nach meiner Auffasung ein großer Schritt in Richtung Opferschutz und diente einer effizienteren Verfolgung der Täter.

Der Gesetzgeber wird, wie in einigen Bereichen schon geschehen, die gesetzlichen Rahmenbedingungen zugunsten der Opfer und zu ungunsten der Täter ändern, insbesondere wenn sich Straftaten gegen Kinder häufen (Sexualmorde), andere Erscheinungsformen annehmen (Internetkriminalität), oder bessere Aufklärungsmöglichkeiten bestehen (D.N.A.- Analyse).

Im Hinblick auf die Verbesserung der gesetzlichen Rahmenbedingungen würde ich zur Diskussion stellen:

- den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in den Tatbestand der anzeigepflichtigen Delikte aufzunehmen (ggfs. Anzeigepflicht nur durch Amtspersonen)
- die Strafbarkeit der Beschäftigung mit Kinderpornografie dahingehend zu erweitern, dass sich bereits strafbar macht, wer bei anderen Personen durch Einwirkung jeglicher Art ein sexuelles Interesse an Kindern zu wecken versucht.




Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit!



 


Wichtiger Hinweis:
Der Arbeitskreis Familienpsychologie bietet keine pädagogische, psychologische oder juristische Beratung an,
entsprechende Anfragen können wir leider nicht beantworten.  © 2010 Arbeitskreis Familienpsychologie