ARBEITSKREIS FAMILIENPSYCHOLOGIE 18. SITZUNG THEMA: FAMILIENRECHT UND STRAFRECHT DER JUGENDRICHTER Referentin: Richterin am Amtsgericht FENNERI. Jugendrichter ist Strafrichter § 34 Abs. 1 JGG „Über Verfehlungen Jugendlicher entscheiden die Jugendgerichte" § 33 Abs. 2 JGG Heranwachsende: § 107 JGG II. Jugendgerichte 1) Strafrichter als Jugendrichter 2) Schöffengericht (Jugendschöffengericht) § 33 Abs. 2 JGG 3) Strafkammer (Jugendkammer) deren sachliche Zuständigkeit - verkürzt dargestellt - zu 1): darf keine höhere als Jugendstrafe von einem Jahr verhängen § 39 Abs. 2 JGG darf die Unterbringung in psychiatrischen Krankenhaus nicht anordnen § 39 Abs. 2 JGG zu 2): alles andere, außer den Sachen, die der Jugendkammer (Nr. 3)) zufallen § 40 Abs. 1 JGG zu 3): - Schwurgerichtssachen - wg. besonderem Umfang für Schöffen gericht nicht geeignet § 41 Abs. 1 JGG jeweils: Jugendschutzgericht § 26 GVG III. Auswahl der Richter „Die Richter bei den Jugendgerichten und die Jugend staatsanwälte sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein" § 37 JGG Exkurs: Richtlinien zu § 37 JGG 1. Bei der Besetzung der Jugendgerichte und bei der Auswahl der Jugendstaatsanwälte sollte in besonderem Maße auf Eignung und Neigung Rücksicht genommen werden. Die Jugendkammer soll nach Möglichkeit mit erfahrenen früheren Jugend- und Vormundschaftsrichtern besetzt werden. 2. In der Jugendstrafrechtspflege sind besondere Erfahrungen notwendig, die regelmäßig erst im Laufe längerer Zeit erworben werden können. Ein häufiger Wechsel der Richter bei den Jugendgerichten und der Jugendstaatsanwälte muss daher nach Möglichkeit vermieden werden. 3. Für die Tätigkeit der Richter bei den Jugendgerichten und der Jugendstaatsanwälte sind Kenntnisse auf den Gebieten der Pädagogik, der Jugendpsychologie, der Jugendpsychiatrie, der Kriminologie und der Soziologie von besonderem Nutzen. Eine entsprechende Fortbildung sollte ermöglicht werden. 4. Den Richtern bei den Jugendgerichten und den Jugendstaatsanwälten wird empfohlen mit Vereinigungen und Einrichtungen, die der Jugendhilfe dienen, Fühlung zu halten. IV. Aufgaben 1) Verfahrensabschließende Bearbeitung der eingehenden Verfahren Die durch die Staatsanwaltschaft eingereichten Akten enthalten entweder: a) Strafbefehlsantrag § 79 Abs. 1 JGG b) Anklageschrift c) sog. Antragsschrift im vereinfachten Jugendverfahren § 76 JGG d) sog. beschleunigtes Verfahren § 417 StPO, § 79 Abs. 2 JGG e) Ermahnungstermine § 45 Abs. 3 JGG Zu b) die richterliche Prüfung umfasst: - wesentliche Förmlichkeiten (z.B. Anklage unterschrieben) beobachtet - keine Prozesshindernisse (z.B. Verjährung) - Gericht ist zuständig (örtlich, sachlich) - Eilmaßnahmen zu treffen - Akten beizuziehen - Pflichtverteidiger zu bestellen - weitere Ermittlungen durchführen Die Anklageschrift wurde zugestellt und der/die Angeklagte wird zur Stellungnahme aufgefordert § 201 StPO Nach Ablauf der dem/der Angeklagten eingeräumten Frist wird das Gericht Hauptverhandlung anberaumen (Eröffnung der Hauptverfahrens und Zulassung der Anklage der Staatsanwaltschaft ggf. mit rechtlichen Abweichungen) § 207 StPO oder: Nichteröffnungsbeschluss 2) Wahrnehmung der Aufgaben als Vollstreckungsleiter „Vollstreckungsleiter ist der Jugendrichter. Er nimmt auch die Aufgaben wahr, welche die Strafprozessordnung der Strafvollstreckungs- kammer zuweist" § 82 Abs. 1 Satz 2 JGG dies beinhaltet: - Kontrolle der dem Angeklagten aufgegebenen Auflagen (aus Beschluss oder Urteil) - Kontrolle der Bewährungsauflagen (ggf. Widerruf der Bewährung) - Entscheidungen nach § 67 e StGB (jährliche Überprüfung, ob Maßregelvollzug noch andauern soll) V. Die Hauptverhandlung Die StPO schreibt einen bestimmten Ablauf in der Hauptverhandlung zwingend vor Abweichungen z.B. - obj. Verfahren § 440 ff. StPO - vereinf. J.verfahren § 76 JGG 1) Aufruf der Sache § 243 Abs. 1 Satz 1 StPO 2) Feststellung der Anwesenheit - Staatsanwalt und Gericht - Angeklagte/r - Verteidiger - Zeugen und Sachverständige - Dolmetscher - Sonst. Beteiligte z.B. Vertreter der Jugendgerichtshilfe § 50 Abs. 3JGG Erz.berechtigte § 50 Abs. 2 JGG Mitteilung der Besetzung § 222 a StPO 3) Belehrung von Zeugen und Sachverständigen 4) Entlassung der Zeugen aus dem Sitzungssaal 5) Identitätsfeststellung des Angeklagten restriktive Auslegung des § 243 Abs. 2 Satz 2 StPO 6) Verlesung des Anklagesatzes § 243 Abs. 3 StPO 7) Feststellung der Eröffnung 8) Belehrung des Angeklagten § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO 9) Vernehmung des Angekl. zur Sache 10) Fragerechte § 240 StPO 11) Beweisaufnahme -Zeugen - Sachverständige - Urkunden - Augenschein - Feststellung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten 12) Schluss der Beweisaufnahme 13) Schlussvorträge 14) Urteilsberatung 14) Urteilsverkündung - Bekanntgabe der Entscheidungsformel - „ der mündlichen Urteilsgründe § 268 Abs. 2 StPO 15) Rechtsmittelbelehrung u. sonstige Belehrungen Exkurs: Beweiswürdigung Es ist Sache des Tatrichters, das Ergebnis der Beweisaufnahme zu würdigen. Er hat ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen verantwortlich zu prüfen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann oder nicht. BGH 10, 209 Bloße abstrakte, theoretische Zweifel stehen der Überzeugung nicht entgegen; die Möglichkeit eines anderen, auch gegenteiligen Sachverhalts schließt also die Überzeugung i.S. des § 261 StPO nicht aus. BGH NstZ 1983, 277, 278) Es genügt, dass ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr laut werden können. Er hat aber den festgestellten Sachverhalt, soweit er bestimmte Schlüsse zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten nahelegt, in Verbindung mit den sonst festgestellten Tatsachen erschöpfend zu würdigen; diese erschöpfende Würdigung hat er in den Urteilsgründen darzulegen. BGH NJW 1980, 2433 VI. Das Urteil (für den Fall der Verurteilung) 1) Schuldspruch 2) Rechtsfolgenausspruch 3) Kostenausspruch 4) Angewendete Vorschriften 5) Gründe § 267 StPO a) Persönliche Verhältnisse b) Sachverhaltsschilderung c) Beweiswürdigung d) Rechtliche Würdigung e) Strafzumessungserwägungen f) Kostenentscheidung 6) Unterschrift § 275 Abs. 2 StPO |