Fenner:Strafrecht

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ARBEITSKREIS FAMILIENPSYCHOLOGIE 18. SITZUNG
THEMA: FAMILIENRECHT UND STRAFRECHT

DER JUGENDRICHTER
Referentin: Richterin am Amtsgericht FENNER

I. Jugendrichter ist Strafrichter                                                                  § 34 Abs. 1 JGG

 

„Über Verfehlungen Jugendlicher

entscheiden die Jugendgerichte"                                                          § 33 Abs. 2 JGG

Heranwachsende:                    § 107 JGG

II. Jugendgerichte

 

1) Strafrichter als Jugendrichter

2) Schöffengericht (Jugendschöffengericht)                                          § 33 Abs. 2 JGG
3) Strafkammer (Jugendkammer)

 

deren sachliche Zuständigkeit - verkürzt dargestellt -

 

zu 1): darf keine höhere als Jugendstrafe von einem Jahr

verhängen                                                                                § 39 Abs. 2 JGG
darf die Unterbringung in psychiatrischen

Krankenhaus nicht anordnen                                                    § 39 Abs. 2 JGG

 

zu 2): alles andere, außer den Sachen, die der

Jugendkammer (Nr. 3)) zufallen                                                § 40 Abs. 1 JGG

 

zu 3): - Schwurgerichtssachen

- wg. besonderem Umfang für Schöffen­

gericht nicht geeignet                                                               § 41 Abs. 1 JGG

 

jeweils: Jugendschutzgericht                                                                 § 26 GVG

III. Auswahl der Richter

„Die Richter bei den Jugendgerichten und die Jugend­

staatsanwälte sollen erzieherisch befähigt und in der

Jugenderziehung erfahren sein"                                                          § 37 JGG

 

Exkurs:

 

Richtlinien zu § 37 JGG

 

 

1.

Bei der Besetzung der Jugendgerichte und bei der Auswahl der Jugendstaatsanwälte sollte in besonderem Maße auf Eignung und Neigung Rücksicht genommen werden. Die Jugendkammer soll nach Möglichkeit mit erfahrenen früheren Jugend- und Vormundschaftsrichtern besetzt werden.

 

2.

In der Jugendstrafrechtspflege sind besondere Erfahrungen notwendig, die regelmäßig erst im Laufe längerer Zeit erworben werden können. Ein häufiger Wechsel der Richter bei den Jugendgerichten und der Jugendstaatsanwälte muss daher nach Möglichkeit vermieden werden.

 

3.

Für die Tätigkeit der Richter bei den Jugendgerichten und der Jugendstaatsanwälte sind Kenntnisse auf den Gebieten der Pädagogik, der Jugendpsychologie, der Jugendpsychiatrie, der Kriminologie und der Soziologie von besonderem Nutzen. Eine entsprechende Fortbildung sollte ermöglicht werden.

 

4.

Den Richtern bei den Jugendgerichten und den Jugendstaatsanwälten wird empfohlen mit Vereinigungen und Einrichtungen, die der Jugendhilfe dienen, Fühlung zu halten.

 

IV. Aufgaben

1) Verfahrensabschließende Bearbeitung der eingehenden Verfahren

Die durch die Staatsanwaltschaft eingereichten Akten enthalten entweder:

a) Strafbefehlsantrag                                       § 79 Abs. 1 JGG b) Anklageschrift

c) sog. Antragsschrift im

vereinfachten Jugendverfahren                                § 76 JGG d) sog. beschleunigtes

Verfahren                                                    § 417 StPO,

§ 79 Abs. 2 JGG

e) Ermahnungstermine                                      § 45 Abs. 3 JGG

Zu b) die richterliche Prüfung umfasst:

- wesentliche Förmlichkeiten (z.B. Anklage unterschrieben) beobachtet

- keine Prozesshindernisse (z.B. Verjährung) - Gericht ist zuständig (örtlich, sachlich) - Eilmaßnahmen zu treffen - Akten beizuziehen

- Pflichtverteidiger zu bestellen

- weitere Ermittlungen durchführen

 

Die Anklageschrift wurde zugestellt und der/die Angeklagte

wird zur Stellungnahme aufgefordert                                          § 201 StPO

 

Nach Ablauf der dem/der Angeklagten eingeräumten Frist

wird das Gericht Hauptverhandlung anberaumen (Eröffnung der Hauptverfahrens und Zulassung der Anklage der Staatsanwaltschaft ggf. mit rechtlichen

Abweichungen)                                                                        § 207 StPO

 

oder: Nichteröffnungsbeschluss

 

2) Wahrnehmung der Aufgaben als Vollstreckungsleiter

 

„Vollstreckungsleiter ist der Jugendrichter. Er

nimmt auch die Aufgaben wahr, welche die Strafprozessordnung der Strafvollstreckungs-­

kammer zuweist"                                                       § 82 Abs. 1 Satz 2 JGG

dies beinhaltet:

- Kontrolle der dem Angeklagten aufgegebenen Auflagen (aus Beschluss oder Urteil)

 

- Kontrolle der Bewährungsauflagen (ggf. Widerruf der Bewährung)

- Entscheidungen nach § 67 e StGB (jährliche Überprüfung, ob Maßregel­vollzug noch andauern soll)

V. Die Hauptverhandlung

Die StPO schreibt einen bestimmten Ablauf in der Hauptverhandlung zwingend vor

Abweichungen z.B.

- obj. Verfahren           § 440 ff. StPO - vereinf. J.verfahren § 76 JGG

 

1) Aufruf der Sache                                                                § 243 Abs. 1 Satz 1 StPO

 

2) Feststellung der Anwesenheit

- Staatsanwalt und Gericht

- Angeklagte/r

- Verteidiger

- Zeugen und Sachverständige

- Dolmetscher

- Sonst. Beteiligte

z.B. Vertreter der Jugendgerichtshilfe              § 50 Abs. 3JGG

Erz.berechtigte                                       § 50 Abs. 2 JGG

 

Mitteilung der Besetzung                                         § 222 a StPO

 

3) Belehrung von Zeugen und Sachverständigen

4) Entlassung der Zeugen aus dem Sitzungssaal

5) Identitätsfeststellung des Angeklagten                      restriktive Auslegung des § 243

Abs. 2 Satz 2 StPO

6) Verlesung des Anklagesatzes                                               § 243 Abs. 3 StPO 7) Feststellung der Eröffnung

8) Belehrung des Angeklagten                                                § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO 9) Vernehmung des Angekl. zur Sache

10) Fragerechte                                                                     § 240 StPO 11) Beweisaufnahme

-Zeugen

- Sachverständige

- Urkunden

- Augenschein

- Feststellung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten 12) Schluss der Beweisaufnahme

13) Schlussvorträge

14) Urteilsberatung

14) Urteilsverkündung

- Bekanntgabe der Entscheidungsformel

- „                     der mündlichen Urteilsgründe                          § 268 Abs. 2 StPO 15) Rechtsmittelbelehrung u. sonstige Belehrungen

Exkurs: Beweiswürdigung

 

Es ist Sache des Tatrichters, das Ergebnis der Beweisaufnahme zu würdigen.

Er hat ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen verantwortlich zu prüfen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann oder nicht.

BGH 10, 209

 

 

Bloße abstrakte, theoretische Zweifel stehen der Überzeugung nicht entgegen; die Möglichkeit eines anderen, auch gegenteiligen Sachverhalts schließt also die Überzeugung i.S. des § 261 StPO nicht aus.

BGH NstZ 1983, 277, 278)

 

 

Es genügt, dass ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr laut werden können.

 

 

Er hat aber den festgestellten Sachverhalt, soweit er bestimmte Schlüsse zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten nahelegt, in Verbindung mit den sonst festgestellten Tatsachen erschöpfend zu würdigen; diese erschöpfende Würdigung hat er in den Urteilsgründen darzulegen.

BGH NJW 1980, 2433

VI. Das Urteil (für den Fall der Verurteilung)

1) Schuldspruch

2) Rechtsfolgenausspruch

3) Kostenausspruch

4) Angewendete Vorschriften

 

5) Gründe         § 267 StPO

 

a) Persönliche Verhältnisse

b) Sachverhaltsschilderung c) Beweiswürdigung d) Rechtliche Würdigung

e) Strafzumessungserwägungen
f) Kostenentscheidung

 

6) Unterschrift                                                                          § 275 Abs. 2 StPO

 


Wichtiger Hinweis:
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