Vortrag im Arbeitskreis Familienpsychologie am 24.5.2002 Ilona LöwerDas Jugendamt im Familienrecht -Selbstkonzept des Jugendamtes für die Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren Bei der Mitwirkung des Jugendamtes im familiengerichtlichen Verfahren können zwei Bereiche unterschieden werden: · Die Mitwirkung des Jugendamtes im familiengerichtlichen Verfahren im Rahmen der Trennungs- und Scheidungsberatung bzw. bei Regelung des Umgangs. · Die Mitwirkung des Jugendamtes im familiengerichtlichen Verfahren bei Kindeswohlgefährdung gem. § 1666 BGB. Stichworte zur Zusammenarbeit im Familienrecht Im Familienrecht ist die interdisziplinäre Zusammenarbeit verschiedener Fachdisziplinen und Fachkräfte (Familienrichter, Jugendamt, Rechtsanwälte, Gutachter, Verfahrenspfleger etc.) erforderlich, um zu sachgerechten Regelungen zu kommen. Im Zentrum dieses Vortrags steht das Selbstverständnis / Selbstkonzept des Jugendamtes für die Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren. Die Zusammenarbeit von Jugendamt und Familiengericht im familiengerichtlichen Verfahren wurde vom Gesetzgeber normiert. Beide Seiten bringen Ihre jeweilige fachliche Sicht und ihr Selbstverständnis in die Zusammenarbeit ein. Gesetzliche Grundlage für die Mitwirkung des Jugendamtes im familiengerichtlichen Verfahren ist § 50 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz): § 50 Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts- und den Familiengerichten (1) Das Jugendamt unterstützt das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Es hat in Verfahren vor dem Vormundschafts- und dem Familiengericht mitzuwirken, die in den §§ 49 und 49a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannt sind. (2) Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über angebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen ein und weist auf weitere Möglichkeiten der Hilfe hin. (3) Hält das Jugendamt zur Abwendung einer Gefährdung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen das Tätigwerden des Gerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen. Absatz 2 gilt entsprechend. Dem Jugendamt wird die Aufgabe aufgetragen das Familiengericht mit seiner spezifischen Fachkompetenz zu unterstützen und diese zum Wohle der betroffenen Kinder und Jugendlichen ins gerichtliche Verfahren einbringen. Die Unterstützung des Gerichts ist dem Jugendamt als eigene Aufgabe zugewiesen, es ist nicht Hilfsorgan des Gerichts sondern hat eine eigenständige Position gegenüber dem Gericht. Das Jugendamt erfüllt seine Aufgabe nach eigenem fachlichen Selbstverständnis entsprechend seinen eigenen gesetzlichen Pflichten. Das Gericht kann dem Jugendamt keine Weisungen zur Art und Weise seines Tätigwerdens machen. Häufiger Streitpunkt in diesem Zusammenhang ist die Pflicht zur „Sachverhaltsermittlung“ – diese ist und bleibt in erster Linie Aufgabe des Familiengerichts. Der Mitwirkungspflicht des Jugendamtes steht die Pflicht des Gerichts gegenüber, das Jugendamt an den entsprechenden Verfahren zu beteiligen und anzuhören. Das Jugendamt hat als Verfahrensbeteiligter ein Beschwerderecht. Das generelle Selbstverständnis des Jugendamtes sowie sein Selbstverständnis im Kontext der Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren ergibt sich aus den gesetzlichen Grundlagen desSGB VIII – Kinder- und Jugendhilfegesetz. Das SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfegesetz stellt die verbindliche gesetzliche Handlungsgrundlage für das Jugendamt dar. Das Kinder- und Jugendhilfegesetz hat bei seiner Einführung zu einem Paradigmenwechsel in der Jugendhilfe geführt. Es hat zu einem völlig neuen Arbeitsauftrag und fachlichen Selbstverständnis der Jugendhilfe geführt. Weg von der „Eingriffsorientierung“ hin zu einer „Dienstleistungsbehörde“ für Familien und Kinder in Not. Das KJHG zielt auf eine Stärkung der Eigenverantwortlichkeit der Eltern. Eigene Eingriffsrechte hat das Jugendamt nur noch sehr begrenzt im Rahmen von Inobhutnahme oder Herausnahme (§§ 42, 43 SGB VIII - KJHG), eine unverzügliche Einschaltung des Gerichts ist auch hier (bei Widerspruch der Sorgeberechtigten) erforderlich. Für das Jugendamt kann sich aus der Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren und der Arbeit mit den Eltern und Kindern/Jugendlichen ein Spannungsverhältnis ergeben. Durch eine eindeutige Stellungnahme des Jugendamtes kann eine weitere Zusammenarbeit mit den Eltern oder einem Elternteil unmöglich werden. Weitere notwendige Hilfsmöglichkeiten können hierdurch blockiert werden. Das Jugendamt hat bei seinen Mitteilungen ans Familiengericht strenge datenschutzrechtliche Bestimmungen einzuhalten – Daten dürfen nur in dem Umfang übermittelt werden, wie es mit den sorgeberechtigten Eltern abgestimmt ist bzw. soweit es zur Erfüllung der Aufgaben des Jugendamtes (nicht des Gerichts) erforderlich ist. Bei Beratung nach § 17 KJHG ist eine Weitergabe von Erkenntnissen und Beratungsergebnissen immer von der Zustimmung der Eltern abhängig. Ausnahme ist eine in diesem Kontext deutlich werdende Kindeswohlgefährdung. Trennungs- und Scheidungsberatung stellt ein Leistungsangebot der Jugendhilfe dar und findet seine gesetzliche Grundlage in § 17 SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfegesetz: § 17 Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung (1) Mütter und Väter haben im Rahmen der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung in Fragen der Partnerschaft, wenn sie für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen. Die Beratung soll helfen, 1. ein partnerschaftliches Zusammenleben in der Familie aufzubauen, 2. Konflikte und Krisen in der Familie zu bewältigen, 3. im Falle der Trennung oder Scheidung die Bedingungen für eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Wahrnehmung der Elternverantwortung zu schaffen. (2) Im Falle der Trennung oder Scheidung sind Eltern unter angemessener Beteiligung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge zu unterstützen; dieses Konzept kann als Grundlage für die richterliche Entscheidung über die elterliche Sorge nach der Trennung oder Scheidung dienen. (3) Die Gerichte teilen die Rechtsanhängigkeit von Scheidungssachen, wenn gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind (§ 622 Abs. 2 Satz 1 Zivilprozessordnung), sowie Namen und Anschriften der Parteien dem Jugendamt mit, damit dieses die Eltern über das Leistungsangebot der Jugendhilfe nach Absatz 2 unterrichtet. Arbeitsauftrag des Jugendamtes ist Eltern, Kinder und Jugendliche in einer Trennungssituation zu beraten und zu unterstützen. Das Jugendamt soll bei den Eltern auf eine einvernehmliche Lösung sowie eine dem Kindeswohl förderliche Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung hinwirken. Ansatz des Jugendamtes zur Erreichung dieses Zieles ist ein Beratungsangebot an die Eltern. Viele Eltern kommen von sich aus in der akuten Phase der Trennung, auch unabhängig von einem gerichtlichen Verfahren um sich beraten zu lassen. Im gerichtlichen Kontext findet die Beratung statt, wenn das Familiengericht das Jugendamt über die Rechtsanhängigkeit einer Scheidungssache bzw. über einen gestellten Sorgerechtsantrag unterrichtet. Die Eltern erhalten dann ein schriftliches Beratungsangebot des Jugendamtes. Darstellung der Praxis beim Kreisjugendamt Fulda: - Ist eine Scheidung ohne Sorgerechtsantrag anhängig, erhalten die Eltern ein Anschreiben des Jugendamtes mit einem Hinweis auf das Beratungsangebot des Jugendamtes und der Bitte bei Bedarf jetzt oder später einen Beratungstermin zu vereinbaren. Auf die Freiwilligkeit des Angebotes wird hingewiesen. Dem Schreiben ist ein Informationsblatt mit Anregungen und Gedanken zur Ausgestaltung der gemeinsamen Elternverantwortung beigefügt. Es wird versucht, Gefühle und Fragestellungen der Eltern in der Trennungssituation anzusprechen und Hinweise für ein dem Kind förderliches Elternverhalten zu geben. Das Familiengericht erhält keine Rückmeldung über die Beratung des Jugendamtes, da keine Mitwirkungspflicht im familiengerichtlichen Verfahren besteht. - Ist beim Familiengericht ein Antrag auf Regelung der elterlichen Sorge oder ein Antrag auf Abänderung der elterlichen Sorge anhängig, erhalten die Eltern ebenfalls ein Anschreiben des Jugendamtes mit einem Beratungsangebot, auf die Beteiligung des Jugendamtes am familiengerichtlichen Verfahren wird hingewiesen, die Eltern werden gebeten einen Beratungstermin zu vereinbaren. Dem Schreiben wird ein Informationsblatt beigefügt. Reagieren die Eltern nicht erhalten Sie eine Erinnerung mit der erneuten Bitte einen Beratungstermin zu vereinbaren. Jugendliche ab 14 Jahren erhalten ein eigenes Anschreiben mit einem an sie selbst gerichteten Beratungsangebot. Das Familiengericht erhält vom Jugendamt eine Mitteilung über die erbrachte Beratung und die Ergebnisse der Beratung. Die Mitteilung wird mit den Eltern abgestimmt. Stimmen die Eltern einer Weitergabe von Informationen nicht zu ist eine Information des Gerichtes nur unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen möglich. Der besondere Vertrauensschutz und der Erhalt einer dem Kindeswohl förderlichen Beratungsgrundlage mit den Eltern ist zu beachten. Bei Beeinträchtigung des Kindeswohls erfolgen Informationen und Anregungen im erforderlichen Umfang ans Familiengericht. Die Beratung des Kreisjugendamtes Fulda erfolgt auf der Grundlage von Empfehlungen des Hessischen Landesjugendamtes und des Deutschen Vereins für Öffentliche und Private Fürsorge. Entsprechende Fortbildungen wurden von den Mitarbeitern besucht. Zeigt sich im Rahmen der Trennungs- und Scheidungsberatung, dass die Familie einen weitergehenden Hilfebedarf hat, werden ggf. auch weitergehende Hilfen zur Erziehung mit den Eltern thematisiert und umgesetzt. Ein weiteres Leistungsangebot stellt die Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge dar, sie findet Ihre rechtliche Grundlage in § 18 SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfegesetz: § 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge (1) Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge .... (2) ..... (3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie sollen darin unterstützt werden, dass die Personen, die nach Maßgabe der §§ 1684 und 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher und vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden. (4) ..... Die Beratung erfolgt analog dem bereits skizzierten Vorgehen bei Trennungs- und Scheidungsberatung. Die Eltern erhalten ein schriftliches Beratungsangebot mit einem Informationsblatt. Ziel der Beratung ist die Stärkung der Elternverantwortung und das Erarbeiten eines tragfähigen gemeinsamen Konzeptes. Sonderform „Begleiteter Umgang“: Bei besonderen Problemkonstellationen kann über das Jugendamt ein „Begleiteter Umgang“ vermittelt werden. Grundlage hierfür ist: · Eine gemeinsame Elternvereinbarung · Ein gerichtlicher Vergleich / ein Gerichtsbeschluss Seitens des Kreisjugendamtes Fulda wurde eine Leistungsvereinbarung mit dem Diakonischen Werk geschlossen – dieses führt den Begleiteten Umgang im Auftrag des Jugendamtes durch. Ziel ist eine Übergangslösung in begründeten Sondersituationen, parallel erfolgt eine Elternberatung zur Erarbeitung eines einvernehmlichen Konzepts zur Fortsetzung der Umgangskontakte ohne Begleitung. Anlagen: Informationsblätter des Kreisjungendamtes Fulda, welche den Eltern bei Trennungs- und Scheidungsberatung und Beratung bzgl. Umgangsrecht mit einem Anschreiben und Beratungsangebot übersandt werden: 1. Elterliche Sorge / Trennungs- und Scheidungsberatung: Allgemeiner Sozialer Dienst Informationsblatt zur elterlichen Sorge für Kinder bei getrennt lebenden Eltern Sehr geehrte Eltern, Sie haben sich als Paar voneinander getrennt. Da Sie gemeinsame Kinder haben, bleiben Sie auch nach einer Trennung/Scheidung noch miteinander verbunden, zwar nicht mehr als Partner, wohl aber als Eltern. Sicher ist Ihnen daran gelegen, Ihren Kindern die schwierige Trennungssituation zu erleichtern und zu seiner gesunden Entwicklung beizutragen. Die wichtigste Hilfe, die Sie Ihren Kindern in der Trennungssituation und danach bieten können, besteht darin, als Vater und Mutter weiterhin verfügbar zu bleiben. Ihre Kinder haben ein Recht auf beide Eltern, und sie brauchen beide. Tun Sie alles, was in Ihren Kräften liegt, dass Ihre Kinder Sie beide als Eltern behalten können - auch nach Ihrer Trennung als Paar. Es wird für Sie oft schwer sein, trotz Kränkungen, die Sie durch Ihren Partner möglicherweise erfahren haben, gerade diesen Partner weiterhin als den anderen Elternteil Ihrer Kinder anzuerkennen und mit ihm zusammenzuarbeiten. Fest steht aber, dass Kinder dann am ehesten eine Trennung verkraften können, wenn diese Zusammenarbeit gelingt und beide Eltern weiterhin an der Betreuung und Erziehung beteiligt sind. Vielleicht denken Sie, dass eine solche Zusammenarbeit in Ihrem Fall unmöglich sein wird. So geht es vielen Eltern in der schwierigsten Zeit ihrer Trennung. Es ist aber wahrscheinlich, dass die Konflikte mit Ihrem Partner im Laufe der Zeit an Heftigkeit verlieren und es wieder leichter wird, sachlich miteinander zu reden, wenn es um Ihre Kinder geht. Ihre Kinder sind darauf angewiesen, dass Sie beide sich für ihre weitere Entwicklung verantwortlich fühlen. Für Ihre Kinder ist es wichtig, Sie beide als Eltern zu behalten. Sie müssen spüren, dass Sie beide sie lieben. Genau das ist notwendig, wenn sie sich zu einem Menschen entwickeln sollen, der Vertrauen zu sich und anderen hat. Entwickeln Sie ein einvernehmliches Konzept für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge, dass z. B. auch als Grundlage für eine eventuelle richterliche Entscheidung über das Sorgerecht nach Trennung oder Scheidung dienen kann. Wenn Sie in der Betreuung und Erziehung als Eltern nicht gegeneinander, sondern miteinander handeln, ersparen Sie Ihren Kindern den Konflikt, jeweils einen Elternteil im Stich zu lassen, wenn sie dem anderen nahe sind. Sie müssen nicht ständig Partei ergreifen. Sie dürfen b e i d e Eltern lieben. Je konkreter beide Eltern mit ihren persönlichen Eigenarten am Alltag der Kinder beteiligt sind und die Kinder an ihrem Leben teilnehmen lassen, desto „normaler“ läuft alles ab: Ihre Kinder können von Ihrer persönlichen Verschiedenartigkeit, die sie ja auch in sich tragen, profitieren; sie erleben verschiedene Modelle, wie man sein Leben gestalten kann, genauso wie in anderen Familien auch. So können sie mit Ihnen beiden in einer lebendigen Lebensgemeinschaft bleiben. Wenn Sie dies lesen, denken Sie vielleicht, dass diese ideale Darstellung nur sehr wenig zu tun hat mit Ihrer Situation, in der die Schwierigkeiten und Konflikte manchmal so groß sind, dass Sie wünschten, der andere Elternteil würde völlig aus Ihrem Leben - und am besten auch aus dem Ihrer Kinder - verschwinden. Solche Wünsche sind verständlich. Aber mit der Zeit werden die Konflikte abnehmen, Ihr neuer Lebensbereich wird festere Konturen bekommen, Sie werden sicherer werden und ein entspannteres Umgehen mit dem ehemaligen Partner wird möglich. Die „perfekte Lösung“ von Anfang an gibt es nicht, eher die Orientierung hin auf ein Ziel. Vieles hat mit Ausprobieren, Üben und Lernen zu tun, und die Länge und die Anzahl der Schritte zum Ziel hängt von Ihrer ganz persönlichen Situation ab. Je unterschiedlicher die Eltern in ihrer Lebenseinstellung und in ihren Erziehungszielen sind, desto eher werden sie vielleicht die Einflussnahme des anderen auf die Entwicklung der Kinder fürchten. Gerade Gegensätzliches kann jedoch eine Bereicherung im Erfahrungsschatz eines Kindes sein. Es wäre gut, wenn getrennt lebende/geschiedene Eltern ihre unterschiedlichen Lebenseinstellungen tolerieren könnten. Kindern kann man erklären, warum das, was beim Vater üblich ist, bei der Mutter anders gehandhabt wird. Schließlich geht es auch bei den Großeltern anders zu als zu Hause, und in Kindergarten und Schule gelten wiederum andere Regeln. Die Auflösung Ihrer Partnerschaft ist auch für Ihre Kinder ein einschneidendes Erlebnis. Ihre Kinder haben die wachsende Spannung und die Auseinandersetzungen zwischen Ihnen längst mitbekommen, meist ohne sie begreifen und einordnen zu können. Sagen Sie - beide - Ihren Kindern, dass Sie sich trennen/scheiden lassen. Versuchen Sie, so deutlich wie möglich zu sein, ohne den anderen Elternteil zu beschuldigen. Erklären Sie Ihren Kindern, was zukünftig anders sein wird und welche Regelungen Sie miteinander vereinbart haben. Erzählen Sie aber auch Ihren Kindern, was sich nicht verändern wird. Zusammenfassend ist zu sagen, dass vor allem wichtig ist, dass Sie die Chancen nutzen, sich beide weiterhin für die Erziehung der Kinder verantwortlich zu fühlen. Wichtig ist aber auch, dass Sie sich über Ihre ganz persönlichen Stolpersteine dabei im klaren sind. Und ebenso wichtig ist es, dass Sie sich immer wieder klarmachen, dass Schwierigkeiten und Pannen genauso zum Erziehungsalltag gehören wie Erfolge und Freuden - und zwar gleichermaßen in Familien, die zusammenleben und solchen, die getrennt leben. Wir oder eine andere Beratungsstelle sind gerne bereit, Sie zu beraten und zu unterstützen, mit Ihnen über Ihre Familiensituation nachzudenken, mit Ihnen gemeinsam nach Ihren Lösungen für Ihre Probleme zu suchen und offene Fragen abzuklären. 2. Umgangsrecht: Allgemeiner Sozialer Dienst Informationsblatt zum Umgang zwischen Kindern und Vater / Mutter Sehr geehrte Eltern, für die gesunde Entwicklung von Kindern ist es von größter Bedeutung, dass die Kinder Kontakt zu Vater und Mutter hat. Dies hat der Gesetzgeber durch eine am 01.07.1998 in Kraft getretene Neuregelung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unterstrichen: Die Kinder haben das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, jeder Elternteil ist zum Umgang mit den Kindern verpflichtet und berechtigt (§ 1684 BGB). Versuchen Sie, als Eltern unter angemessener Beteiligung Ihrer Kinder eine zufriedenstellende Besuchsregelung zu finden. Möglicherweise fanden in der Vergangenheit keine oder nur wenige Besuche zwischen Kindern und abwesendem Elternteil statt. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Kontakte schrittweise angebahnt werden. Berücksichtigen Sie, dass nicht unbedingt die Regelung die beste ist, die am wenigsten Konflikte beinhaltet. Konflikte sind nicht negativ, sondern wichtige Lebenserfahrungen, wenn sie bearbeitet werden. Die Tatsache, dass z. B. die Kinder nach dem Besuch beim abwesenden Elternteil „durcheinander" sind, sagt allein noch nicht, dass es besser wäre, diesen Kontakt abzubrechen. Auch Enttäuschung, Trauer und Sehnsucht „bringen die Kinder durcheinander", sind aber nicht negativ, wenn sie von den Eltern liebevoll begleitet und angenommen werden, und tragen zur Reifung und zum Wachstum der Kinder bei. In der Regel geben festgelegte Besuchstage allen Beteiligten, insbesondere aber Ihren Kindern, Sicherheit. Rechnen Sie aber damit, dass Sie und Ihre Kinder Z e i t brauchen, bis sich Ihre Absprachen so verwirklichen lassen, dass Sie alle zufrieden sein können. Der betreuende Elternteil sollte den Kindern vermitteln, dass er nichts gegen die Besuche einzuwenden hat, damit die Kinder keine Schuldgefühle haben müssen, wenn es zum anderen Elternteil geht. Der besuchsberechtigte Elternteil muss die Erziehungsgrundsätze des betreuenden Elternteils respektieren, damit die Kinder nicht verunsichert werden. Für die Kinder ist es wichtig, dass es beiden Eltern von seinen Erlebnissen mit dem anderen Elternteil frei erzählen können, ohne dass ihm gegenüber der andere Elternteil kritisiert wird. Nur dann können die Kinder sich offen und vertrauensvoll äußern und werden nicht zwischen den Eltern hin- und hergerissen. Das bedeutet auch, dass die Kinder Dinge für sich behalten dürfen, nicht ausgehorcht werden, nicht zu Notlügen greifen und kein schlechtes Gewissen haben müssen. Der besuchsberechtigte Elternteil sollte auf die Bedürfnisse der Kinder eingehen. Aufwendige Geschenke und sensationelle Unternehmungen sind dazu nicht notwendig. Die Gestaltung der Besuchskontakte ist, natürlich in Absprache mit den Kindern, Sache des besuchsberechtigten Elternteils. Wichtig ist, dass er sich selbst den Kindern widmet. Vielen Kindern fällt das Abschiednehmen schwer. Gerade kleine Kinder trennen sich besonders ungern, wenn sie sich in der augenblicklichen Situation wohlfühlen. Sollten sich die Kinder beim Abholen nur schwer vom betreuenden Elternteil trennen, so muss das nicht heißen, dass die Kinder den anderen Elternteil nicht gern besuchen oder gegen ihn beeinflusst sind. Umgekehrt bedeuten Tränen beim Abschied vom besuchten Elternteil nicht, dass die Kinder nicht gern zum betreuenden Elternteil zurück möchte und gegen ihn beeinflusst wurden. Treten Probleme bei den Kindern auf, sollten Sie als Eltern zunächst miteinander darüber sprechen. Sobald es Eltern gelingt, sich zu den Besuchen positiv einzustellen, können sich die im Zusammenhang mit dem Besuch auftretenden Auffälligkeiten bei den Kindern wieder geben. Wir oder eine andere Beratungsstelle sind gerne bereit, Sie zu beraten und zu unterstützen, mit Ihnen über Ihre Familiensituation nachzudenken, mit Ihnen gemeinsam nach Ihren Lösungen für Ihre Probleme zu suchen und offene Fragen abzuklären. Die Autorin: Frau Ilona Löwer Sozialarbeiterin, Leiterin des Allgemeinen Sozialen Dienstes, Jugendamt des Landkreises Fulda |