







 | | Vortrag im Arbeitskreis Familienpsychologie Kurzfassung - Januar 2003 Der Gutachter stößt in seiner Tätigkeit auf zahlreiche vorgegebene Rahmenbedingungen. Sein Ausgangsbereich als Diplom-Psychologe ist die entsprechende Ausbildung in Psychologie und sich daran anschließende Zusatzausbildungen. Der Sachverständige ist in der Regel nicht ausschließlich für das Familiengericht tätig, sondern er übt eine anderweitige Haupttätigkeit aus, beispielsweise in einer Beratungsstelle, als niedergelassener Psychotherapeut oder an der Universität. Von seiner Ausbildung her sollte er für diesen Haupttätigkeitsbereich qualifiziert sein. Eine eigenständige Ausbildung, die zur Tätigkeit als Gutachter qualifiziert, gibt es nicht. Im Wesentlichen eignet er sich die Kompetenzen, die er für seine Arbeit als Gutachter braucht, aus seiner bisherigen Berufstätigkeit an. In aller Regel ist der Sachverständige damit für die Beurteilung familiärer Konflikte gut gerüstet. Er hat jedoch keine umfassende Qualifikation zur Einschätzung rechtlicher und insbesondere familienrechtlicher Prozesse. Die Überschneidungspunkte zum gerichtlichen Bereich in der Ausbildung beziehen sich in erster Linie auf die Psychiatrie, insbesondere die Einschätzung von Selbst- und Fremdgefährdung und Rahmenbedingungen von Freiheitsentziehungsmaßnahmen bzw. Unterbringung in der Psychiatrie. Der Psychologe in seiner Haupttätigkeit hat in der Regel weitgehende Gestaltungsmöglichkeiten zur Ausübung psychologischer Interventionen, insbesondere im Bereich Diagnostik, Beratung und Behandlung. Diese Interventionen sind eingebettet in die Arbeitsbeziehung zwischen dem Psychologen und der zu beratenden oder zu behandelnden Person. Zwar gibt es Leitlinien der Beratung oder Psychotherapie, diese werden aber für den Einzelfall jeweils abgewandelt. Es obliegt daher der jeweiligen Entscheidung des Psychologen, wie die Interventionen im Einzelnen ausgestaltet werden. Einmischungen von Dritten sind in der Regel weder erwünscht, noch sind sie für den Prozess produktiv. Wird der Psychologe aber als erstmalig Sachverständiger tätig, dann hat er sich mit zahlreichen Vorgaben und Festlegungen zu beschäftigen, die ihm in der Regel weder vertraut noch besonders zugänglich sind. Eine zentrale Rahmenbedingung ist, dass der Gutachtenauftrag als Ergebnis eines vorangegangenen Prozesses erteilt wird. Eine Ehe oder Beziehung ist gescheitert, minderjährige Kinder sind involviert und die Eltern können sich nicht über die Ausgestaltung von Sorge oder Umgangsrecht einigen. Oft sind Hilfsangebote seitens des Jugendamtes oder durch Beratungsstelle gescheitert, sodass von einem chronifizierten Konflikt ausgegangen werden muss. Grundsätzlich haben diese Konflikte keine günstige Prognose und sie bieten ein vielfältiges Feld zum Agieren für die beteiligten Personen. Häufig zielen psychologische oder psychotherapeutische Interventionen in anderen Arbeitsansätzen darauf, ein äußeres Agieren zurückzufahren zugunsten einer intensiven Auseinandersetzung mit inneren Konflikten. Der Sachverständige sieht sich somit mit Familienkonstellationen konfrontiert, die sich gegenüber sonstigen psychologischen Maßnahmen resistent gezeigt haben. Dieser Ablauf schlägt sich in der umfangreichen Gerichtsakte nieder, sodass es für den ersten Blick auf den Fall bereits einen Unterschied macht, ob die Akte noch vom Postboten gebracht worden ist oder ob bereits der Paketdienst vorfahren musste. Die umfangreichste Akte, die ich vom Familiengericht erhalten habe, wog über sechs Kilogramm. Eine weitere Rahmenbedingung ist, dass das Agieren der Beteiligten in das juristische Feld hineingetragen worden ist. Das Familiengericht ist mit einer Entscheidung beauftragt worden. Anwälte sind in aller Regel eingeschaltet worden und haben dem Gang des Verfahrens bereits ihren jeweiligen Stempel aufgedrückt. Hinzu kommt, dass die Art der Intervention durch die im Beschluss des Familiengerichts festgelegte Fragestellung ausgerichtet ist. Damit wird der Sachverständige, wenn er nach Eingang des Gutachtens die Gerichtsakte liest, zum Archäologen. Er kann in der Regel schnell verstehen, an welchen Punkten der Entwicklung maligne Formen der Konfliktverarbeitung bewusst und unbewusst gewählt worden sind und wer destruktiven Umgang in Beziehungen entwickelt hat. Gleichzeitig kann er aber retrospektiv die Vorgänge nicht mehr beeinflussen und er wird damit aufgefordert, bereits eine eigene Form von Akzeptanz zur Vorgeschichte zu entwickeln. Unter dem hier verhandelten Gesichtspunkt Macht und Ohnmacht wird es darum gehen, aus der konflikthaften Vorgeschichte eine eigene distanziert abwartende Haltung für den Prozess der Begutachtung zu entwickeln. Der Archäologe sollte zunächst wieder vergessen, was er vorgefunden hat und selbst einen Blick auf die kommenden Dinge werfen. Die Vorgeschichte lädt zu Fehlhaltungen ein, indem Macht oder auch Ohnmacht gesucht werden. Die Ohnmacht wäre, angesichts des vorhergehenden Scheiterns von Interventionen zu schnell eine Entwertung der eigenen Tätigkeit zu befürchten und als Folge auf Gestaltungsmöglichkeiten zu verzichten. Die andere Reaktion wäre die Fantasie, es besser machen zu können als die bisherigen Protagonisten und so in das Reich der Omnipotenzfantasien einzutreten. Für die Arbeit des Sachverständigen ist es von zentraler Bedeutung, dass er die geschilderten Rahmenbedingungen während der Begutachtung weiterhin beachtet, ohne sich diesen zu unterwerfen. Für die Verwertbarkeit des Gutachtens ist es notwendig, dass sich der Sachverständige an einen für das Familiengericht nachvollziehbaren Ablauf hält, er seine eigenen Erkenntnisse im Gutachten vermitteln kann und sich auch einer kritischen Überprüfung seines Gutachtens stellen mag. Der Sachverständige wird zwar im Auftrag des Familiengerichts tätig und es gibt auch eine allgemeine Kontrollfunktion des Familienrichters, diese darf und kann sich jedoch nicht auf die inhaltliche Ausgestaltung der Tätigkeit des Sachverständigen beziehen. Innerhalb der Phase der Begutachtung scheint es mir von zentraler Bedeutung, dass die Tätigkeit des Sachverständigen möglichst ungestört durchgeführt werden kann. Grundsätzlich ist es daher notwendig, dass der Sachverständige über eine fundierte Qualifikation und eine ausreichende Praxiskompetenz verfügt, um solche Beeinflussungsversuche zu erkennen und in sachgerechter Form zurückzuweisen. Zu den institutionellen Rahmenbedingungen gehört das schwierige Thema, dass der Gutachtenauftrag aus dem familienrechtlichen Bereich kommt und das Gutachten in fertiger Form dorthin zurück geht. Die eigentliche Produktion des Gutachtens erfolgt jedoch in einem psychologischen Bereich mit den dort eigenen Gesetzmäßigkeiten und Methoden der Erkenntnisgewinnung. So lange sich der Psychologe bzw. Psychotherapeut in seinem eigenen Terrain bewegt, ist er selten gezwungen, seine Arbeit nach außen zu vermitteln. Die Betrachtung des Gutachtens erfolgt anschließend durch Juristen oder durch die Betroffenen. Diese Personen sind nicht umfassend qualifiziert, um psychologische Erkenntnisse bewerten zu können. Andererseits wird das Gutachten jeweils unter dem spezifischen Gesichtspunkt der Verwertbarkeit im familienrechtlichen Verfahren betrachtet. Dies stellt eine erhebliche Einengung der Sichtweisen dar und führt dazu, dass das Gutachten primär unter dem Gesichtspunkt des jeweiligen parteilichen Nutzens gesehen wird. Hier liegen Macht und Ohnmacht des Sachverständigen nahe beieinander. Die Macht besteht darin, Prozesse im Familiensystem umfassend erkennen zu können, ein Verständnis im Gutachten darzulegen und Vorschläge für die zukünftige Ausgestaltung von elterlicher Sorge und Umgang zu machen. Die Ohnmacht besteht darin, dass das gesamte Spektrum dieser Sichtweisen kaum von den zuständigen Lesern des Gutachtens aufgegriffen wird, sondern eher unter dem pragmatischen Gesichtspunkt der jeweiligen Interessenlage. Typisch ist dann, dass die beteiligten Parteien das Gutachten bereits unter dem Gesichtspunkt „Gewinner und Verlierer" auswerten und die scheinbar negativ beurteilte Partei in Verbindung mit dem jeweiligen Rechtsanwalt dazu neigt, sich nicht mit der Begründung der negativen Sichtweisen auseinander zu setzen und deren Herleitung, sondern das Gutachten oder, noch gesteigert, den Sachverständigen in seiner Kompetenz insgesamt in Frage zu stellen. Grundsätzliche Annahme der psychologischen Begutachtung ist, dass das menschliche Verhalten und die Beziehungsgestaltung verstehbar und entschlüsselbar sind. Weitere Voraussetzung ist, dass die Subjektivität bei allen Menschen ähnlichen Mechanismen und Gesetzmäßigkeiten folgt, die zumindest in weiten Zügen wissenschaftlich erklärbar und deutbar sind. Zusätzlich bezieht sich der Gutachter auf ein Theoriekonzept, das sich beispielsweise an der psychotherapeutischen Schule ausrichtet, der er angehört. Explizit psychoanalytisch ausgerichtete und ausgebildete Gutachter werden daher fragen: Was wiederholt sich im Familiengeschehen und wo haben diese Wiederholungen ihre Ursache? Es geht folglich um die Macht des Wiederholungszwanges und um die Aufgabe des Sachverständigen, sich mit seiner diagnostischen Kompetenz dieser Macht zu stellen. Die Gestaltungsmöglichkeit des Gutachters liegt darin, weit über das Aktualgeschehen hinaus in die Vorgeschichte hinein zu schauen und die Ursachen der jeweiligen heutigen Defizite einzugrenzen. In der Befragung der Beteiligten wird sich der Sachverständige auf frühere Abläufe beziehen und nach Informationen und Bewertungen dieses Geschehens fragen. In der Konfrontation mit der Vergangenheit kann der Sachverständige ableiten, welche unbewältigten mehrgenerationalen Konflikte vorliegen und wie die Beteiligten heute in der Lage sind, sich diesen Dingen zu stellen oder eben auch nicht. Insbesondere bei Verfahren, bei denen eine Verwahrlosung oder Vernachlässigung der Kinder das Thema ist, muss betrachtet werden, ob die beteiligten Elternteile selbst Situationen von Gewalt, psychischer Traumatisierung oder gestörten Familienverhältnissen erlebt haben. Die Konfrontation der Elternteile mit der Vorgeschichte ist Teil der Diagnostik des Sachverständigen. Es ist damit zu rechnen, dass die Beteiligten mit ihrer jeweiligen Abwehr auf diese Themen reagieren. Die Auswertung der Abwehr dient der prognostischen Einschätzung, ob und welche Interventionsformen zukünftig für die Elternteile in Frage kommen könnte. Zur Macht des Sachverständigen gehört, sich trotz der geschilderten institutionellen Rahmenbedingungen als autonom zu begreifen und entsprechend eine Unabhängigkeit gegenüber den beteiligten Parteien und Fachkräften zu wahren. Dies ist beispielsweise in der Zusammenarbeit mit dem Jugendamt erforderlich. Zu den Bausteinen der Begutachtung gehört es, Hausbesuche bei den beteiligten Familien, Angehörigen oder relevanten Bezugspersonen durchzuführen. Dabei können Widerstände der Beteiligten auftreten, diese Hausbesuche nicht oder nur in eingeschränkter Form zu ermöglichen. Hausbesuche können nicht erzwungen werden, aber der Sachverständige sollte deutlich machen, welche Befragungen oder Untersuchungstermine stattfinden müssen. Aus den Umständen des Scheiterns solcher Termine lassen sich wertvolle Erkenntnisse ziehen. Für die Befragungstechnik im Umgang mit den Elternteilen und weiteren relevanten Bezugspersonen scheint es mir sinnvoll, eine Mischung aus abwartender Haltung und gezielter Befragung einzusetzen. Zunächst kann es hilfreich sein, die Elternteile breit über eigene Sichtweisen und Erlebnisse berichten zu lassen, um die subjektiven Belastungen erfassen zu können. Dieser Teil der freien Schilderung ermöglicht auch die Einschätzung der Beziehungsgestaltung der jeweiligen Person. In späteren Abschnitten wird es wichtig sein, die Elternteile mit den im Rahmen der Begutachtung gewonnenen Erkenntnissen zu konfrontieren, um zu erkennen, ob diese überhaupt bereit sind, sich mit für sie unangenehmen Themen auseinander zu setzen und, wenn ja, in welcher Form. Es sollte daher zum Selbstverständnis des Sachverständigen gehören, auch unangenehme Inhalte direkt anzusprechen. Zu den Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Begutachtung gehört auch, und dies hat im Laufe meiner Tätigkeit zunehmend an praktischer Relevanz gewonnen, bereits vorab innerhalb der laufenden Begutachtung eine gutachterliche Stellungnahme an das Familiengericht zu senden. Der eigentliche Prozess der Begutachtung dauert erfahrungsgemäß mehrere Monate und es kann hierbei auch zu erheblichen Verzögerungen kommen, beispielsweise, wenn Elternteile Termine nicht wahrnehmen oder Befangenheitsanträge gestellt werden. Gutachterliche Stellungnahmen bieten die Möglichkeit, bei einer akuten Gefährdung des Kindeswohls oder bei einer sehr ungünstigen Ausgestaltung des Sorge- oder Umgangsrechts bereits vorab zu intervenieren und dem Familiengericht eine Empfehlung zu übermitteln. Es liegt in der Gestaltungsmöglichkeit des Sachverständigen, sich in der Begutachtungsphase für den Austausch mit Fachkräften und dem Familiengericht mehr oder weniger zu öffnen. Arbeitsstil mancher Gutachter ist es, die Ordnung der eigenen Begutachtung einzuhalten und sich nicht durch zu viele Kontakte irritieren zu lassen. Dies war auch anfänglich mein eigener Stil, sodass es eher in seltenen Fällen eine Rücksprache mit dem Familienrichter oder dem beteiligten Jugendamt gegeben hat. Inzwischen scheint es mir sinnvoll, auch zwischendurch das Familiengericht über den Stand der Begutachtung zu informieren und gleichzeitig als Gutachter den Austausch zwischen den beteiligten Fachkräften zu fördern. Wie ich versucht habe darzustellen, ist der Sachverständige mit zahlreichen Rahmenbedingungen und Abläufen der Begutachtung konfrontiert, die in ihm Fantasien um Macht und Ohnmacht aktualisieren. Gleichzeitig ist er zu Interventionen gezwungen, die mit Machtausübung verknüpft sind. Wie sollte der Sachverständige nun mit dieser Konstellation umgehen? Einfacher ist zu sagen, wie er nicht damit umgehen sollte. Ein grundsätzlich bedenklicher Ansatz ist die Verleugnung eigener Machtwünsche und der Machtstrukturen überhaupt. Diese Haltung ist im psychosozialen Bereich häufig verbreitet. Da man sich entschlossen hat, über seine Berufstätigkeit anderen Menschen in Form von Beratung oder Therapie zu helfen, könnte man zu der Vorstellung gelangen, dass damit keine Machtausübung verbunden wäre und entsprechend auch keine eigenen Machtambitionen bestehen würden. Erweitert könnte dieses Bild dazu führen, dass die Fachkraft für sich beschließt, dass Macht in seinem Bereich nicht hineingehört und was nicht stattfinden soll, findet eben auch nicht statt. Alle Erfahrung zeigt, dass ein solches Selbstbild unrealistisch ist, es künstlich aufrecht erhalten werden muss und die tatsächliche Realität dann eine erhebliche narzisstische Kränkung darstellt. In die Motivation, in einen helfenden Beruf zu gehen, sind in der Regel aus der eigenen Vorgeschichte zahlreiche Fantasien eingeflossen, die sich um Macht und Potenz zentrieren. Die Verleugnung eigener Machtansprüche kann in den psychosozialen Berufen zu zahlreichen Entgleisungen führen. Der Gutachter hat jedoch eine Empfehlung darzulegen, die weitgehend Konsequenzen hat und in die gerichtliche Entscheidung einfließt. Ein Beratungsprozess längerer Art verfälscht die eigentliche psychologische Diagnostik und ich sehe die Zuständigkeit des Sachverständigen nicht darin, eine Lösung oder Vermittlung des familiären Konflikts durch ausgiebige Interventionen erreichen zu wollen. Solche Interventionen können im Einzelfall begrenzt als Vermittlungsgespräch des Sachverständigen stattfinden. Der Sachverständige ist im Rahmen der Begutachtung jedoch nicht Berater oder Therapeut, sondern diese Haltung kann zu einer Vermischung seiner Rollen führen und dies drückt sich häufig darin aus, dass der Anteil der Vermittlung oder Beratung ausgedehnt wird und die eigentlichen Empfehlungen im Gutachten diffuser werden, um die Rolle als Berater auch nach Vorlage eines Gutachtens beibehalten zu können. Die Vermischung der Rollen führt insgesamt eher zu einer Verwirrung des Verfahrens und nicht zu einer tatsächlichen Vermittlung. Die Verfahren, die der Sachverständige zur Begutachtung bekommt, haben häufig eine chronifizierte und langwierige Entwicklung, sodass es Sinn macht, dass der Sachverständige Empfehlungen für Beratung oder Therapie ausarbeitet, sie aber nicht selbst als Fachkraft umsetzt. In der Regel wird der Sachverständige die ihm untersuchten Personen nach Beendigung der Begutachtung auch nicht in eine intensive Beratung oder Psychotherapie übernehmen. Die andere mögliche Fehlhaltung würde darin liegen, dass der Sachverständige die ihm zugestandenen Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne einer Omnipotenzfantasie besetzt und damit seine Position im familienrechtlichen Verfahren künstlich überhöhen will. Beide Formen sind Ausdruck davon, dass er seine mit der beschriebenen Widersprüchlichkeit behaftete Rolle innerlich nicht akzeptiert wird und eine Negation bzw. Überhöhung erfolgt. Beides sind zwei Seiten einer gleichen Problematik. Für die Bearbeitung eigener Fantasien um Macht und Ohnmacht gelten ähnliche Vorstellungen wie für andere psychosoziale Berufsgruppen. Grundsätzlich gilt, dass Macht und Größenfantasien dazu dienen, narzisstische Lücken, das heißt Defizite im Selbstwertgefühl, zu füllen. Die Fachkraft ist in ihrer eigenen Verantwortung für die eigene persönliche und berufliche Situation, um das Ausmaß solcher Lücken gering zu halten, damit diese sich nicht unbewusst in die berufliche Situation einschleichen. Damit ist nicht der legitime Anspruch gemeint, über die berufliche Tätigkeit Anerkennung und Bestätigung zu erhalten, sondern eine Übersteigerung, in der das Thema der Bestätigung und der Anerkennung zentral im Mittelpunkt steht. In seiner Ausschließlichkeit kann es dazu führen, dass berufliches Handeln unbewusst dem Ziel folgt, eine Bestätigung für sich zu inszenieren. Der eigene Kompetenz erfordert, dass eine Kontrolle des seelischen Haushaltes dahingehend erfolgt, ob die innere Zufriedenheit ausreichend ist und neben der beruflichen Tätigkeit genügend Befriedigungsbereiche bestehen. Das Gefühl der Depotenzierung der Entwertung und der Hilflosigkeit kann entstehen, wenn Verläufe in der Begutachtung im familienrechtlichen Verfahren stattfinden, die im Vorfeld mit einer unrealistischen Erwartungshaltung des Sachverständigen behaftet waren. Es ist daher wichtig, eigene Fantasien zur Begutachtung für sich zu entdecken und entsprechend zu verarbeiten. Eine unrealistische Fantasie kann sich beispielsweise in der Vorstellung ausdrücken, eine Vermittlung zwischen den Beteiligten unbedingt erreichen zu wollen oder Erkenntnisprozesse bei Elternteilen initiieren zu müssen. Der Sachverständige sollte sich seiner Grenzen realistisch bewusst werden, damit er nicht, auch wenn es von den Beteiligten angeboten wird, in falsche Helferkonstellationen gerät, die nicht realistisch ausgefüllt werden können. Dazu gehört auch das Feld der von den Beteiligten initiierten Manipulationen, den Sachverständigen und seine Kompetenz übermäßig zu idealisieren. In dem inneren Annehmen der Idealisierung würde eine Omnipotenzfantasie entwickelt, die in der Realität nicht umgesetzt werden kann. Der wachsame Blick auf die eigenen Bedürfnisse hilft, solchen Verstrickungen bereits im Ansatz entgegen zu wirken. Erlebnisse der Ohnmacht sind oft damit verbunden, dass das Verfahren eine Eigendynamik entwickelt, insbesondere dann, wenn juristische Entscheidungsgrundsätze oder Maßstäbe nicht mit psychologischen Sichtweisen kompatibel sind. Der Sachverständige muss sich immer wieder vergegenwärtigen, dass er eine in sich stimmige Position aus seinem Fachgebiet heraus entwickeln kann, von der aber nicht vorhersehbar ist, ob und inwieweit sie sich in juristisches Handeln umsetzen lässt. Der Sachverständige hat sich daher auf sein Gebiet zu beziehen in der Hoffnung, dass die psychologische Interpretation von den anderen Beteiligten mehr oder weniger aufgenommen wird. Der Wunsch des Sachverständigen, dass seinen Empfehlungen umfassend gefolgt wird, erscheint einerseits legitim, ist andererseits aber unrealistisch, da seine Erkenntnisse in ein vorgegebenes externes Deutungs- und Auslegungssystem transformiert werden müssen. Ohnmachtserlebnisse können dann einsetzen, wenn beispielsweise aus psychologischer Sicht eine Gefährdung des Kindes vorliegt und dies vom Sachverständigen auch mit Annahmen und Einschätzungen belegt werden kann, die aber im juristischen Bereich noch nicht ausreichend stichhaltig sind. Für einen Entzug oder einen Teilentzug der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB bestehen hohe Hürden und es müssen sich Fehlhaltungen der Eltern in ausgeprägter Form finden lassen. Die prognostischen Einschätzungen des Sachverständigen mögen zutreffend sein, müssen aber an Belege gekoppelt werden. Falls dies nicht der Fall ist, kann der Sachverständige nicht erwarten, dass ein weiter Bereich seiner Vermutungen oder prognostischen Einschätzungen zum Gegenstand der Entscheidung gemacht wird. Um hier nicht eine eigene Entwertung zu erleben, ist es für den Sachverständigen wichtig, nach tragfähigen Kompromissen und Entscheidungsvorschlägen zu suchen, die dem Familiengericht Gestaltungsspielraum geben. Grundsätzlich einer komplexen Vermittlung bedarf es, wenn ein Beziehungsgeschehen zwischen Eltern und Kind zwar gestört ist, sich dies aber nicht in landläufigen Auffälligkeiten wie Vernachlässigung oder Verwahrlosung des Kindes ausdrückt. Die innere seelische Verwahrlosung des Kindes ist schwer greifbar, insbesondere, wenn sie noch nicht in symptomatischer Form aktenkundig geworden ist. Hier gilt es für den Sachverständigen einerseits, deutliche Hinweise zu sammeln, die er dem Familienrichter vermitteln kann, andererseits mit der Vorläufigkeit seiner Erkenntnisse zu leben. Gerade komplexe Beziehungsprozesse oder unbewusste Abläufe lassen sich nicht nach außen in einem klassischen Sinne beweiskräftig dokumentieren. Der Sachverständige kann hier lediglich versuchen, jemandem, der nicht im alltäglichen Umgang mit der Analyse unbewusster Prozesse geschult ist, eine gewisse Stimmigkeit und Evidenz zu vermitteln. Es gibt jedoch keine Garantie, dass dies im Einzelfall gelingt. Die produktive Wendung ist, dass in der kontinuierlichen Zusammenarbeit zwischen dem Familienrichter und dem Sachverständigen der Familienrichter eine zunehmende Öffnung seiner Sichtweise für das intrapsychische Erleben entwickelt und in seine Beschlüsse mit aufnimmt. In meiner Erfahrung der Zusammenarbeit mit den Familienrichtern scheint es dafür in der jeweiligen Konstellation ein Schlüsselgutachten gegeben zu haben, in dem der Richter eine weitergehende Offenheit für psychologische Sichtweisen entwickelt hat und den Eindruck gewonnen hat, dem Sachverständigen auch in bislang unbekannte Gefilde folgen zu können. Dies bezieht sich beispielsweise auch auf psychopathologische Störungsbilder, die schwer verstehbar sind, insbesondere im Bereich der narzisstischen Persönlichkeitsstörungen oder der Borderline-Pathologie. Dem Sachverständigen wird eine breite Gestaltungsmöglichkeit zugestanden. Er wird in seiner Tätigkeit nicht unmittelbar kontrolliert. Dieses Modell ist nach meinen Erfahrungen sehr sinnvoll, da die Arbeit des Gutachters für die umfassende Diagnostik Ruhe braucht und eine emanzipierte Gestaltungsmöglichkeit. Die Tätigkeit des Gutachters bezieht sich im Familienrecht auf Menschen und der Gutachter muss mit ihnen Probebeziehungen eingehen, um ihre Persönlichkeitsstruktur erfassen zu können. Eine zu starke Reglementierung und Eingriffe von Dritten stören dieses Vorgehen. Der Gutachter ist in der Verantwortung, seinen eigenen Anteil an der Verstrickung in Beziehungen zu erkennen, insbesondere Größenfantasien, aber auch das Erleben von Depotenzierung zu analysieren und zu verarbeiten. Grundsätzliche Skepsis habe ich Begutachtungen gegenüber, die eine zu starke Betonung der Helferposition des Gutachters vermuten lassen und eher auf einen diffusen Kompromiss hinarbeiten. Die Aufgabenstellung der Diagnostik ist klar formuliert. Es soll eine umfassende Erhebung der familiendynamischen Situation erfolgen und hieraus abgeleitet eine für das Familiengericht verwertbare Empfehlung zur elterlichen Sorge und zum Umgang mit dem Kind. In der Schwierigkeit der Übermittlung psychologischer Erkenntnisse in andere Fachgebiete ist es sinnvoll, dass sich der Sachverständige mit dem Familienrecht auseinander setzt, ohne die dortigen Sicht- und Argumentationsweisen allzu sehr zu übernehmen. In der Kooperation mit dem Familienrichter scheint mir ein Stil des Austausches und der Erklärung der Erkenntnisse sinnvoller als eine abgeschottete Praxistätigkeit des Sachverständigen, die erst mit der Vorlage des Gutachtens unterbrochen wird. Die Tätigkeit des Sachverständigen ist nicht in allen Punkten transparent und nachvollziehbar, daher bedarf es einer zusätzlichen kommunikativen Vermittlung, in Einzelfällen auch in der Verhandlung des Familiengerichts. Zusätzlich kann sich der Sachverständige darum bemühen, die Kommunikationsstrukturen unter den am familiengerichtlichen Verfahren beteiligten Fachkräften insgesamt zu verbessern, da dadurch nach aller Erfahrung wechselseitige bedenkliche Projektionen und Unterstellungen abgebaut werden und die Qualität der Arbeit steigt. Es wird folglich auch zukünftig darum gehen, die eigene Machtposition in der Rolle des Sachverständigen zu erkennen, zu ihr zu stehen, mögliche Entgleisungen zu bearbeitet und Gestaltungsmöglichkeiten zu nutzen, die weit über den jeweiligen Einzelfall hinausgehen. Anschrift des Verfassers: Dipl.-Psych. Klaus Ritter Christbuchenstr. 18 34130 Kassel Tel. : 0561/68580 E-Mail: mail@ritter-gerstner.de © 2003 Klaus Ritter |